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4 (1832)
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421
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I'andkut. L. XMI1. 'i'it. 3. Quud legatorum.

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Schenkung auf den Todesfall im Besitz befindet, so wird dasInderdiel wegfallen, weil die Portion des Falcidischen Gesetzesdem Erben dem Rechte selbst zufolge 6 ) verbleibt, wenn Ge-genstände auch körperlich im Ganzen übertragen worden sind.§. G. Wer hingegen auf den Grund einer Vorwegnähme [sichin den Besitz gesetzt] , haftet durch dieses Interdict jedenfalls,natürlich aber nur zu dem Antheile, den er, in Folge Ver-mächtnisses , nicht zu dem, welchen er als Erbe innehat.Dasselbe gilt, wenn einem Erben ein Vermächtiiiss andererArt hinterlassen worden ist; auch hier fällt das Interdict zudem Antheile aus, wo er Erbe ist. §. 7. Die Worte desPrätors: oder arglistigerweise zu besitzen auf-g- e li ö r t, muss man so verstehen, was herauszugeben er dieMöglichkeit verloren hat. §. 8. Daher ist die Frage entstan-den, ob, wenn Jemandem der Gebrauch oder der JViessbrauclihinterlassen worden, und er ihn eigenmächtig' in Besitz genom-jnen, derselbe mittels dieses Interdicts zur Herausgabe genö-thigt werden müsse? Die Veranlassung zu dieser Frageist uemlich der Umstand, dass weder ein Besitz des Niess-brauchs noch des Gebrauchs stattfindet, sondern vielmehr einblosses Innehaben. Doch lässt sich die Zuständigkeit desInterdicts behaupten. Dasselbe gilt von einer letztwillig hiu-terlasscuen Dienstbarkeit. §. 9. Es ist die Frage erhobenworden, ob Derjenige, Avelchcr zur Erhaltung von Vermächt-nissen in den Besitz gesetzt worden, durch dieses Interdictzur Herausgabe hafte? Die Veranlassung zu dieser Frageist zuvörderst, dass der [zur Erhaltung] von Vermächtnissenin den Besitz Gesetzte weniger einen wirklichen Besitz, alsvielmehr eine blosse Bewachung ausübt, sodann aber, dass esder Prätor ist, der ihn in dieses Verhältniss gesetzt hat.Allein es ist doch sicherer, die Zuständigkeit des Interdictszu behaupten, besonders dann, wenn der Vermächtnisse wegenschon Bürgschaft bestellt worden ist, und [der Betheiligte] nichtans dem Besitz weichen will; dann, muss man annehmen, be-findet er sich auch wirklich im Besitz. §. 10. JVamens einesVermächtnisses sagt man nicht nur, dass Derjenige besitze,dem ein Vcrniiichtniss ausgesetzt worden ist, sondern anclisein Erbe und die übrigen KechtsiiaclifoJger. §. 11. DieWorte des Prätors: mi t D essen W illen, dem die Sachegehört, sind so zu erklären, dass das Interdict wegfallensoll, wenn nach dem Antritt der Erbschaft, oder dein Empfang

ü) l?ynkcrs hock Obs. I. VII. c. 7. Pütt mann Inlcrp. elO/is. c. 17. />. 58. Aus dem angegebenen Grunde könnte nem-lich Mos der Fall der Rückforderung eintreten, (juia, sagtJSynk., heres ex jure dottliuü habet aelionem in rem.