Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
420
Einzelbild herunterladen
 

i

420

I'andkcit. J,. XI JH. Tit. 3. Quod lognlorum.

Edicte ertheilt worden ist, Was du von diesem"Nachlass als Erbe oder Besitzer besitzest, oder[als solcher] besitzen würdest, wenn es nicht [vondir] 5 ) ersessen worden wäre, Was du endlich ;ir;-listigerweise g-ethan hast, dich dessen Besitzeszu entledigen, das sollst, du De m u n d D e m Lern « s-geben. §. 1. Dieses Interdict ist ein die Herausgabe verfü-gendes, und bctriH'l die Gesammtheit des Nachlasses und nichteinzelne Sachen; es heisst Welchen Nachlasses, und be-zweckt die Erlangung des gesummten JNachtasses.

2. PAUL. lib. XX. ad Ed. Durch das Interdict Wel-chen Nachlasses haften nicht die Erbschaftschuldner, sondernblos die Besitzer Yon körperlichen Gegenständen.

Dritter Titel.

Quod legatorum.

(Was von Vermächtnissen.)

i. ULP. lib. LXVH. ad Ed. Dieses Interdict heisstgewöhnlich Was von Vermächtnissen. §. 1. Es hat die Er-langung des Besitzes zum Gegenstande; §. 2. und zwecktdahin ab, dass Derjenige, der Etwas Namens eines Vermächt-nisses sich ohne des Erben Willen angcinaassl hat, dies demErben herausgebe. Denn der Prätor hielt es für der Billigkeit,im hohen Grade angemessen, dass sich Niemand durch eigen-mächtige Ergreifung von Vermächtnissen selbst Hecht schaffe,sondern sie vom Erben fordere. Er stellt mitbin durch diesesInterdict dem Erben Dasjenige wieder zu, was Namens vonVermächtnissen in Besitz genommen worden ist, sodass ihnin Folge dessen die Vermächtnissinhaber angreifen können.§. 3. Auch dem Erben des Erben und des Nachlassbesitzerssteht des daraus entspringenden Nutzens wegen dieses Inter-dict zu; nicht weniger den übrigen Rechtsnachfolgern. §. 4.Weil jedoch zuweilen Ungewissheit vorhanden ist, ob Jemandals Vermächtiiiss[inhaber], als Erbe, oder als Besitzer im Be-sitz sei, so, schreibt Arrianus geistreich, müsse für diesenFall die Erbschaftsklage angestellt und zugleich dieses Inter-dict ertheilt werden, sodass Jeder, er besitze als Erbe oderals Besitzer, durch die Erbschaftsklage, oder, wenn als Ver-mächtnissinhaber, durch dieses Interdict gehalten wird, gleich-wie man gewöhnlich thut, wenn es ungewiss ist, welcheKlage wirksam sei; dann stellt man zwei an, wobei manerklärt, durch eine von beiden Das erlangen zu wollen, wasEinem gebührt. §. 5. Wenn sich Jemand in Folge einer

5) S. Savigny Ztschr. f. gesch. BW. V. Bd. S. 22.