Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
419
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Pandect. L. XL1II. Tit. 2. Quorum bonorum.

Art sind die Interdicfe, welche Denen zuständig- sind, die denBesitz vorher noch nicht gehabt haben; hierher gehört dasLiterdict Welchen Nachlasses. Auch das SalvianischeInterdict über die Pfänder gehört zu diesen Ciasse, soAviedas: wider den Gebrauch d es Fusssteigesivon Sei-ten des Käufers, dessen sich der Verkäufer be-dient hat, verbiete ich alle Gewa 1 tthätig-keit.Zur Wiedererlangung-des Besitzes gehören die Interdicte unterder Rubrik Von wo mit Gewalt; denn unter diesem Titelsind mehrere Interdicte begriffen. Zur Erhaltung des Besitzesdienen die Interdicte Wie ihr besitzet. Die Interdicte zurWicderlangung- und Erlangung des Besitzes sind, wie gesagt,auch zweiseitige.

3- ULP. lib. LXIX. ad Ed. Bei den Interdicten wirdauf die Nutzungen von Zeit ihrer Ertheilnng an Rücksichtgenommen, auf die rückwärts liegenden nicht.

4. PAUL. Mb. LXVII. ad Md. Ans den Gründen,aus -welchen die ein Jahr dauernden Interdicte zuständig sind,muss , sagt Sa bi n u s, in Betreff Dessen, was an den Be-klagten gelangt ist, auch nach einem Jahre ein Verfahren er-theilt werden 4 ).

5. In em üb. XIII. ad Sabin. Noxalinterdicte sind die-jenigen, welche wegen Verbrechen Derer, die wir in unsererGewalt haben, ertlieilt werden, z. B. wenn sie etwas gewalt-sam heruntergeworfen) oder gewaltsamer oder heimlicher Weiseein Werk errichtet haben. Es liegt aber hierbei im Kreiseder richterlichen Amtspflicht, den das Werk auf seine Kostenwieder hinwegräumenden Herrn loszusprechen, wenn er hin-gegen die Hinweguahme des Werkes ruhig geschchn lässt, ihmdie Auslieferung an Schädensstatt anzubefehlen und dann los-zusprechen, wenn er aber zur Auslieferung nicht schreitet,ihn zum Ersatz der auf die Ilinwegnahme des Werkes ver-wendeten Kosten zu reriirtheilen, und wenn er endlich we-der die Hinwegnahme geschehen lässt, noch selbst dazu schrei-tet, obwohl er es könnte, zu soviel zu verurtheilen, als derRichter abschätzt, wie wenn er selbst der Thäter gewe-sen wäre.

Zweiter Titel.

Quorum bonorum.(Welchen Nachlasset.)

1. ULP. lib. LXVII. ad Ed. Der Prätor sagt: Wel-chen Nachlasses Besitz Dem und Dem aus meinem

4) S. die Glosse.

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