Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
418
Einzelbild herunterladen
 

418

Pandkct. L.XLIII. Tit.l. De inlcrdictu etc.

lieit; zu jenen gehört z. B. das: Wie ihr besitzet, zudiesen z. B. das: über [Privat] wege, oder über Som-merwasser. §. 3. Alle Interdicte sind, obwohl sie in Be-zug' auf eine Sache abgefasst erscheinen, ihrer Wirkimg' nachdoch nur persönliche. §. 4. Einige Interdicte wahren nur einJahr, andere für immer.

2. PAUL. lib. LXIII. ad Ed. Einige Interdicte sindzweiseitige, andere einseitige. Zweiseitige heissen z. B. das:Wie ihr, besitzet; zu den einseitigen gehören z. B. diedie Aiislieferung und die Herausgabe verfügenden, und die ver-bietenden über das Baumfällen und die Privatwege.§. 1. Die Interdicte sind entweder der Menschen, des göttli-chen Hechts oder der Religion wegen zuständig; z. B. das:dass an einein hei 1 igen Orte Etwas nicht geschehe,oder: das Geschehene wieder in den vorigen Standgesetzt werde;, über die L e ichenb eisetzung, oderdie Erbauung eines Begräbnisses. Der Menschen we-gen sind die Interdicte begründet, welclie entweder das öffent-liche Beste angehen, oder die Gerechtsame [an Personen], diePflichten 3 ), oder das Vermögen beschützen. Des öffentlichenBesten wegen ist z. B. zustündig das lnterdict: dass es ge-stattet sei, von einer offentli cJien Strasse Ge-brauch zu machen, und von einem öffentlichenFlusse, und: dass auf einer öffentlichen StrasseEtwas nicht geschehe. Um ihre Gerechtsame [an Per-sonen] zu beschützen z. B. das: über die Auslieferungder K.inder, sowie über die Auslieferung' der Frei-gelassenen. Der Pflicht halber das, über Ausliefe-rung eines freien Menschen. Die übrigen Interdictewerden des Vermögens wegen ertheilt. §. 2. Einige Interdictebegreifen die rechtliche Verfolgung einer Sache, z. B. das:über Privatwege, denn dieses lnterdict begreift das Inter-esse des Eigenthums. Doch begreifen auch die in Bctrell* vonheiligen und religiösen Orten begründeten Interdicte gleichsamein solches Interesse. Ingleichen diejenigen über die Auslie-ferung der Kinder, die, wie wir gesagt haben, zur Beschüz-zung der Gerechtsame [an Personen] zuständig sind, sodasses sehr erklärlich ist, wenn die auf das Vermögen bezüglichenInterdicte ein Interesse des Eigenthums und nicht [blos] desBesitzes an sich tragen. §. 3. Diese auf das Vermögen bc-eüglichen Interdicte bezwecken entweder die Erlangung, dieWiedererlangung, oder die Erhaltung des Besitzes. Erstercr

3) Officium ist liier als allgemeine Menschenpflicht zu betrachten,r/uod homo debcl humini, Glosse, cum (hoc lnterdict.) tantui"libertutü causa introduclum ait, Voct. ad h. t.