418
Pandkct. L.XLIII. Tit.l. De inlcrdictu etc.
lieit; zu jenen gehört z. B. das: Wie ihr besitzet, zudiesen z. B. das: über [Privat] wege, oder über Som-merwasser. §. 3. Alle Interdicte sind, obwohl sie in Be-zug' auf eine Sache abgefasst erscheinen, ihrer Wirkimg' nachdoch nur persönliche. §. 4. Einige Interdicte wahren nur einJahr, andere für immer.
2. PAUL. lib. LXIII. ad Ed. — Einige Interdicte sindzweiseitige, andere einseitige. Zweiseitige heissen z. B. das:Wie ihr, besitzet; zu den einseitigen gehören z. B. diedie Aiislieferung und die Herausgabe verfügenden, und die ver-bietenden über das Baumfällen und die Privatwege.§. 1. Die Interdicte sind entweder der Menschen, des göttli-chen Hechts oder der Religion wegen zuständig; z. B. das:dass an einein hei 1 igen Orte Etwas nicht geschehe,oder: das Geschehene wieder in den vorigen Standgesetzt werde;, über die L e ichenb eisetzung, oderdie Erbauung eines Begräbnisses. Der Menschen we-gen sind die Interdicte begründet, welclie entweder das öffent-liche Beste angehen, oder die Gerechtsame [an Personen], diePflichten 3 ), oder das Vermögen beschützen. Des öffentlichenBesten wegen ist z. B. zustündig das lnterdict: dass es ge-stattet sei, von einer offentli cJien Strasse Ge-brauch zu machen, und von einem öffentlichenFlusse, und: dass auf einer öffentlichen StrasseEtwas nicht geschehe. Um ihre Gerechtsame [an Per-sonen] zu beschützen z. B. das: über die Auslieferungder K.inder, sowie über die Auslieferung' der Frei-gelassenen. Der Pflicht halber das, über Ausliefe-rung eines freien Menschen. Die übrigen Interdictewerden des Vermögens wegen ertheilt. §. 2. Einige Interdictebegreifen die rechtliche Verfolgung einer Sache, z. B. das:über Privatwege, denn dieses lnterdict begreift das Inter-esse des Eigenthums. Doch begreifen auch die in Bctrell* vonheiligen und religiösen Orten begründeten Interdicte gleichsamein solches Interesse. Ingleichen diejenigen über die Auslie-ferung der Kinder, die, wie wir gesagt haben, zur Beschüz-zung der Gerechtsame [an Personen] zuständig sind, sodasses sehr erklärlich ist, wenn die auf das Vermögen bezüglichenInterdicte ein Interesse des Eigenthums und nicht [blos] desBesitzes an sich tragen. §. 3. Diese auf das Vermögen bc-eüglichen Interdicte bezwecken entweder die Erlangung, dieWiedererlangung, oder die Erhaltung des Besitzes. Erstercr
3) Officium ist liier als allgemeine Menschenpflicht zu betrachten,r/uod homo debcl humini, Glosse, cum (hoc lnterdict.) tantui"libertutü causa introduclum ait, Voct. ad h. t.