Drciundvicrzigstcs Buch.
Erster Titel.
De interdictis sive extraordinariis actionibtisquae pro hts competunt.
{Von den hilerdiclen und ausserordentlichen Klagen, die an derenStatt zustündig sind).
Wir
1. IJLP. üb. LXVII. ad Ed. — VTJr wollen sehen, fürwelche Gegenstände Interdicte zustüiulig' sind. Und hier istzu wissen, dass dieselben entweder in Betreif von Sechengöttlichen Rechten« oder menschlichen Hechtens stattfinden: inersterer Beziehung z. B. heilige oder religiöse Plätze anlan-gend; in Ansehung von Sachen menschlichen Hechtens wer-den Interdicte entweder wegen solcher eitheilt, die Jemandemgehören, oder solcher, die Niemanden) gehören. Letzterer Artsind freie Personen, in Bctrelf deren Auslieferung und Ab-führung Interdicte statthaben. Diejenigen Sachen, welche Je-mandem gehören, sind entweder öffentliche, oder Einzelnen.Erstere [anlangend, so giebt es Interdicte] in Betreif öffent-licher Plätze, Strassen und öffentlicher Flüsse. In Rücksichtder Sachen, welche Einzelnen gehören, beziehen sich die In-terdicte entweder auf eine Gesammtheit, wie das: WelchenNachlasses 1 ), oder auf einzelne Gegenstände, wie das In-terdict Wie ihr besitzet, und über [Privatjwege 2 ). §. 1.Es gicht drei Arten von Intcrdicten, die Auslieferung verfu-gende, verbietende, und die Herausgabe verfügende; einigeInterdicte sind aber auch gemischte, d. h. verbietende und dieAuslieferung verfügende zugleich. §. 2. Einige Interdicte be-ziehen sich auf die Gegenwart, andere auf die Vergangen-
1) S. /. 1. D. i/uor. bonor. Die Uebersetzung kann nicht andersgegeben Werdern
2) Itiiicrc actwjuc, s. Uebcrschrift des Tit. XIX. d. H.Corp, jur. civ. ] V. 'XI