Pandect. L. XliH. Tit. 8. Quac in fraudem crcdilor. etc. 413
Vnter, wenn es ihin nicht unbekannt gewesen ist, so dasser Sicherlieit leisten muss, dass er die Aussteuer heraus-geben werde, sobald sie an ihn komme. §. S. Wenn einBevollmächtigter ohne Wissen des Herrn, da ihm bewusstwar, dass dessen Schuldner Hintergehung' der Gläubiger beab-sichtigte, einem Sclaven 27 °) geheissen hat, von ihm 271 ) et-was anzunehmen 272 ), so ist er selbst, nicht aber der Macht-geber (Herr des Sclaven) mit dieser Klage zu belangen. §. 4.Aber nicht allein die Teräusserte Sache selbst muss wiederer-stattet werden, sondern auch die Früchte, die zur Zeit derVeräusscrung noch mit der Erde zusammenhingen, denn si«haben zum Vermögen des Betrügers gehört. So auch die,welche nach eingeleitetem Rechtshnndel eingeerntet wordensind. Die in der Zwischenzeit erhobenen hingegen sind unterdem zu Erstattenden nicht begriffen. So ist auch ein von ei-ner Sclavin, die zu Hintergelnmg der Gläubiger veräussertworden ist, mittlerweile gebornes Kind nicht darunter begrif-fen, da es nicht zum Vermögen des Schuldners g'chört hat.§. 5. Proculus sagt: wenn ein Weib 273 ) nach ihrer Veräusse-rung empfangen, und vor Anstellung der Klage geboren habe,so sei keiu Zweifel, dass das Kind nicht herauszugeben sei.Wäre sie aber zur Zeit der Veräusserung schwanger gewesen,so könne man wohl sagen, auch das Kind müsse herausgege-ben werden. §. 6. Ueber den Ausdruck: Früchte, die mitdem Boden zusammengehängt haben, sagt Labeo, er verstehenicht recht, ob der Prätor damit blos die gereiften oder auchdie unreifen bezeichne? Wenn er aber auch [nur] die gemeinthabe, die schon reif gewesen, so müsse gleichwohl der Be-sitz 274 ) erstattet werden. Denn als das Grundstück veräus-sert worden, sei dasselbe mit seinen Früchten zusammen nureine einzige Sache gewesen, nemlich eben das Grundstück,dessen Veräusserung die Früchte aller Art 27S ) folgen müssten.Und wenn Jemand ein Grundstück besitze, das hundert wertl»sei, und er nun zur Zeit der Ernte oder Weinlese dessenFrüchte für zehn verkaufen könne, so sei er doch deshalbnicht so anzusehen, als ob er zwei Sachen hätte, das Grund-
270) Des Machtgebers.
271) Von dem Schuldner.
272) Zu ßenachtheiligung der übrigen Gläubiger. Vergl. obenfr. 24.
273) Bin« Sclavin.
274) Auch der unreifen.
275) Der Stellung der Worte ungeachtet kann pmnis generis un-möglich auf alienationem bezogen werden , da nicht von ver-schfedenen Arten der Veräusserung, aber wohl von verschiede-nen Arten der Früchte die Rede ist.
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