414 Pandect. L. XLH. Tit. 8. Quae in fraudem crcdilor. etc.
Stück für hundert und die Früchte für zehn, sondern er habemir eine, das Grundstück für hundert; so wie auch Derjenigenur eine Sache hätte, der den Grund und Boden seines Hau-ses besonders verkaufen kann. §. 7. Diese Klage -wird auchgegen den betrügerischen Schuldner selbst gestattet; wiewohlMela nicht dafür hielt, dass sie gegen diesen zulässig sei;weil nach beendigter Gant gegen ihn 276 ) , wegen vorher ge-schehener Dinge keine Klage gestattet werde, und es unbillig-Bei, gegen Einen, dem sein Vermögen genommen worden,eine Klage zuzulassen. Allein wenn er Sachen verschleuderthat, deren Wiedererstattung nicht zu erlangen ist, so wirdgleichwohl der Klage gegen ihn Statt gegeben, und der Prätotscheint bei Dem, welcher seines Vermögens beraubt ist, niebtsowohl den Nutzen der Klage, als vielmehr die Bestrafungdesselben berücksichtigt zu haben.
27f>) Sowie auch nicht ihm gegen Andere. Fr. 40. de oper. libcrt.38. i. fr. 4. de cur. hon. dundo. 47. 7.