412 Pandect. L, XLII. Tit. 8. Quae in fraudem credilor. elc.
biger ausgehenden Schwiegervater mitwissend die Aussteuerempfangen hat, so ist er mit dieser Klage zu belangen; undwenn er dann die Aussteuer zurückgiebt, so hat er keinemehr in Händen, und, wie Labeo sagt, bei erfolgenderEhescheidung, der Tochter (et7iancipatae) 2G0 ) nichts heraus-zugeben, weil diese Klage 201 ) auf Wiedererstattung der Sachegeht und nicht eine Strafklage ist; daber der Schuldner 202 )freigesprochen wird, wenn er schon wiedererstattet hat 203 ).IJat er aber noch eher, als die Gläubiger ihn belangen, aufangestellte Mitgiflklagc 204 ) der Tochter ihre Aussteuer zurück-gegeben 26S ), so ist er, sagt Labeo, nichtsdestoweniger mitdieser Klage 200 ) zu belangen, und kann auf die Frau nichtzurückgehen. Falls er nun aber ohne [Zwang durch] einenRichter zurückgegeben hat 207 ), steht ihm dann irgend ein Zu-rückforderungsrecht zu 208 ) ? — Hat er nichts (vom Betrug)gewusst, wohl aber die Tochter, so ist diese gehalten. Ha-ben aber beide darum gewusst, so sind beide gehalten. Wennhingegen Keines mitwissend gewesen ist, so halten Einigedafür, dass gegen die Tochter dennoch eine Klage zu gestat-ten sei, weil das an sie Gekommene gleichsam als geschenktanzusehen ist, oder dass sie doch Sicherheit dafür leisten müsse,zu erstatten, was sie erlangen werde 209 ); dass hingegen wi-der den nicht wissenden Ehemann keine Klage zuzulassensei; eben so wenig als gegen einen Gläubiger, welcher vondein betrüblichen Schuldner empfangen hat, was ihm zukam;denn der Mann würde eine Frau ohne Mitgift nicht geheira-thet haben. §. 2. So auch, wenn ein Fremder einer Haus-tochter wegen, zu Hintergehung seiner Gläubiger, eine Mit-gift giebt, ist der Ehemann, wenn er darum gewusst hal,gehalten; eben so die Frau; und nicht AV eiliger auch der
260) Wäre sie dann noch in väterlicher Gewalt, so könnte die
Zurückgabe nur an den Vater geschehn.2G1) Nicht etwa die actio de dole, sondern die Paulianischc, ist
hier gemeint. S. u. Note 266.
262) Der Ehemann auf die wider ihn angestellte Dotalklage.
263) Den Gläubigern des Vaters.
264) Nach conventua muss ein Komma stehen.
265) Versteht sich, nach dem Obigen, nachdem er schon beimEmpfang der dus um den Betrug gewusst hat.
266) Mit der Faulianischen.
267) An die Frau.
268) Gegen die Frau, nachdem er den Gläubigern des Vatersdie dos nochmals entrichten müssen: die Vulgata hat hier dieAntwort: es stellt ihm zu.
269) Wenn nemlich die dot ihr noch nicht zurückgegeben ist.