410 Pandect. L. XLII. Tit. 8. Quae in fraudem creditor. elc.
ungültig ? Er antwortete, der Gläubiger sei nicht deshalb TonVerfolgung 1 seiner Pfänder auszuschliessen, -weil er deren Ver-pfändung für eine alte Schuld bedungen habe, ausser ■wennsolches zn Hintergehung der übrigen Gläubiger geschehen wäreund hierdurch der Rechtsweg, mittels dessen Hintergehungender Gläubiger für ungültig erklärt worden, olfen stünde.
23. SCAVOLAlib. XXXII. J)ig. — Erben, die, als Näch-ste 2il ) eingesetzt waren, fanden, dass der Nachlass kaum zumvierten Theil die Schulden deckte, und traten, zu Schonung desguten Namens des Erblassers und mit Einverständniss derGläubiger, auch unter Genehmigung des Provinz - Statthalters,in Gemässheit der kaiserlichen Verordnung die Erbschaft unterder Bedingung an, den Gläubigern nur einen Theil [ihrerForderungen] zu bezahlen. Nun ist gefragt worden, ob dieim Testamente freigelassenen Leute sowohl ihre Freiheit alsihren Unterhalt 2 * 8 ) bekommen könnten? Er hat geantwortet:die Freilassungen zwar bestehen, wenn sie anders nicht zuHintergehung der Gläubiger bewirkt worden sind, Vermächt-nisse aber seien, wenn die Erbschaft nicht zahlungsfähig,nicht zu entrichten.
24. Idem lib. sing. Quaest. publice traetat. — Ein Un-mündiger wurde Erbe seines Vaters, und bezahlte einen derGläubiger; darauf sagte er sich von der väterlichen Erbschaftlos, und es ward zu dem Nachlasse des Vaters die Gant er-öffnet. Ist nun Das, was der Gläubiger empfangen hat, zurück-zufordern , damit er nicht besser daran sei, als die übrigenGläubiger? Es ist zu unterscheiden, ob er solches durch Be-günstigung erhalten hat oder nicht, so dass, wenn es durcheine Begünstigung von Seiten der Vormünder geschehen 24<J ),der Gläubiger wieder auf denselben Anthcil gesetzt werde,den die übrigen Gläubiger bekommen können; hat er aberseine Forderung mit Recht eingetrieben, die andern Gläubigeraber haben die Eintreibung verabsäumt, und die Sache 25 °)wird mittlerweile verschlechtert, es sei durch Sterblichkeit 25, )>oder durch Entfremdung beweglicher Hinge, oder durch Ve'-
247) Primo gradtt, nicht als Substituten.
248) Der ihnen ncmlich im Testamente vermacht war.
249) S. o. Note 203.
250) Woran sich die Gläubiger ihrer Forderung wegen allein hal-ten können.
251) Z. IJ. eine Viehhcerde. ein Hausgesinde von Sehnen, einMarstall. b