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4 (1832)
Entstehung
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409
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Pandect. L. XL1I. Tit. 8. Quae in fraudem creditor. etc. 409

18. PAPIN. lib. XXVI. Quaest. Wenn der Gatteder Gattin, oder die Gattin dem Gatten eine Pfandvcr-bindlichkeit erlässt, so ist die Meinung' Derjenigen, welcheLierin keine Schenkung finden, die richtigere. Geschieht esaber zu Hintergehung der Gläubiger, so kann es ohne Zweifeldurch eine abgeleitete (utilis) Klage widerrufen werden 240 ).Dasselbe gilt, wenn irgend ein anderer Schuldner zu Hinter-gehung seiner Gläubiger sein Pfandrecht aufgiebt.

19^ Idem lib. XI. Respons. Da ein Vater, als er sei-nen Tod noch nicht erwartete, seinem der Gewalt entlassenenSohne ein Fideiconuniss aus der mütterlichen Erbschaft ohnoAbzug des Falcidischen 241 ) Viertheils erstattete, nnd so demVertrauen und der Liebespflicht der Ausautwortung vollständig'entsprach, so habe ich begutachtet, derselbe habe gegen seineGläubiger keinen Betrug begangen 242 ).

20. CALLISTR. lib. II. Quaest. Ein Schuldner, dernach dem Trebellianischen Senatsschluss 243 ) die ganze Erb-schaft erstattet, kann nicht so angesehen werden, als ob erden Theil, den er hätte behalten können, zu Hintergehung'seiner Gläubiger veräussert hätte, sondern muss vielmehr nurals rechtschaffen handelnd gelten 244 ).

21. SCAEVOLA lib. I. Respons. Ein Schuldner ver-glich sich, zu Hintergehung seines Gläubigers, mit seinem Nach-bar über die Gränzen des verpfändeten Grundstücks. Nunwurde gefragt, ob Der, welcher von dem Gläubiger gekaufthat 245 ) , der Gränzen wegen klagen könnte ? Er hat geant-wortet: Nach den vorgetragenen Umständen könne er klagen,Wenngleich der Schuldner ohne Wissen des Gläubigers denVergleich geschlossen hätte.

22. Idem lib. V. Respons. Einer von melirern Gläu-bigern hatte für eine alte 2 * 6 ) Schuld Pfänder empfangen. Nunfrage ich: ist dies, als zu Hintergehung der übrigen geschehen,

240) Es wird also hierzu erfordert, dass der Gatte, dein dasPfand loggegeben wird, um die Hintergehung der Gläubigerdes andern, die damit bezweckt wurde, gewusst habe. S. o.fr. (i. §. 11. A. f.

241) Oder Pegasianischen,

242) Vgl. fr. 6. §. 1 5. h. t,

243) Ohne Abzug des Vierthcils, der nach dem Pegasianischenfreistand.

244) S. Note 241.

245) Das Grundstück in Folge der Vergantung.24G) S. Note 220.