408 Panbect. L. XL1I. Tit. 8. Quae in fraudem credilor. tlc.
15. JULIAN, lib. XLIX. Big. — Wenn Jemand, derden Titius zum Gläubiger hatte, und wusste nicht zahlen zukönnen, in seinem Testamente Freilassungen verfügt, in derFolge aber, nach Befriedigung des Titius, den Sempronius zumGläubiger bekommen hat, und mit Hinterlassung desselbenTestaments, als bestehenden, stirbt, so müssen die ausgespro-chenen Freilassungen aufrechterhalten werden, 'wenngleichder Nachlass zahlungsunfähig ist, weil, wenn Freilassungenweder aufgehoben werden sollen, beides, Absicht und Er-folg 234 ), in Beziehung auf dieselben Personen, erforderlich ist,Htm aber hier der Gläubiger, den zu hintergehen beabsichtigtworden 235 ), nicht hintergangen, und gegen Den, welcherIiintergangen wird 236 ), dies nicht beabsichtigt worden ist;daher bleiben die Freilassungen bei Kräften,
16. PAUL, lib, V. ßespons. Fapiniani. — es würdedenn erwiesen, dass die frühem Gläubiger mit dem Gelde derneuerlichen befriedigt worden 237 ).
17. JULIAN, lib. XLIX. Big. — Alle Schuldner, diezu Hintergehung der Gläubiger quittirt worden sind, werdendurch diese Klage in die alte Verbindlichkeit zurückversetzt.§. 1. Lucius Titius, der Schulden hatte, übergab seinen Frei-gelassenen, die zugleich seine natürlichen Söhne waren, seinganzes Vermögen. Des Jnlianus Gutachten: Obschon nichtangegeben wird, dass er die Absicht gehabt habe, die Gläu-biger zu hintergehen, so ist doch, weil er Schulden zu habensich bewusst war und sein ganzes Vermögen veräussert hat,anzunehmen, dass er die Hintergehung seiner Gläubige»* beab-sichtigt habe; wenn also gleich seine Söhne nichts davon ge-wusst haben 238 ), dass dies ihres Vaters Gesinnung sei, sosind sie doch mit dieser Klage zu belangen. §, 2. Wenn einEhemann, der damit umging, seine Gläubiger zu betrügen,nach Auflösung der Ehe seiner Gattin das Heirathsgut, das erin bestimmter Frist zurückgeben sollte, sofort erstattet, sowird die Frau durch diese Klage zum Ersatz des Vortheils an-gehalten, den die Verschiebung der Wiedererstattung der Aus-steuer bis zur bestimmten Zeit für die Gläubiger gehabt habenwürde; denn der Prätor nimmt ü» Betreff der Zeit eine Hin-tergehung an 239 ).
234) Der Hintergebung.
235) Titius,
236) Sempronius,
237) S./r. 10, §, 1. h, t.838) *V. G. §. II, k. t.239) Vgl, fr. 10. §. 12. /,. t.