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4 (1832)
Entstehung
Seite
407
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Fandect. Li XL1I. Tit. S. Quac in fraudem creditor. clc. 407

liat, oder irgend Jemand Anderes, so steht die Klage auf so-viel zu, als er gezogen hat, oder böslicherweise nicht ziehenwollte. §. 25. Diese Klage steht auch dem Erben und an-dern Nachfolgern zu, wird aber ebenfalls wider die Erben unddergleichen Personen gestattet.

. 11. VENULEJ. SATURN, lib. VI. Interdict. Cas-sius hat 230 ) die Klage auf so viel, als der Erbe bereichertworden ist, eingeführt.

12. MARCELL. lib. XVIII. Big. Wenn ein Vaterseinem Haussohne die freie Verwaltung seines Sondergutes ge-stattet, so kann darunter nicht die Erlaubniss verstanden wer-den, zu Hintergehung der Gläubiger zu veräusseru; denn einesolche Veräusserung steht ihm gar nicht zu. Hat aber derVater dem Soluie auch dieses mit erlaubt, dass er auch zuHintergehung der Gläubiger handeln könne, so ist Alles alsvon ihm selbst gethan anzusehen, und die gegen ihn zustehen-den Klagen reichen für Alles hin. Denn die Gläubiger desSohnes sind auch die Gläubiger des Vaters, und haben g^gendiesen eine gleichartige Klage, dahin nemlich, dass sie aus demSondergute befriedigt werden müssen.

13. PAUL. lib. LXVIII. ad Ed. Dieses ist unstreitig,dass ein Gläubiger, der ein Pfand in Händen hat, mit dieserKlage nicht belangt werden kann 231 ); denn er besitzt dieSache mit vollem Rechte und als Pfand, nicht um sie aufzu-bewahren.

14. ULP. lib. VI. Bisputat. Durch diese Klage infactum wird nicht nur Eigenthum wieder aufgehoben, sondernauch Klagerecht wiederhergestellt. Daher geht diese Klageauch gegen Diejenigen, die die [veräusserten] Sachen nichtbesitzen 232 ), auf Erstattung, und wider Diejenigen, welchemein Klagrecht zusteht, auf Abtretung desselben. Wenn alsoJemand den Titius vorschiebt, damit der Betrüger ihm dieSachen übergebe, so muss er die Auftragsklage 233 ) abtreten.Daher ist auch, wenn der Betrüger seiner um den damit be-zweckten Betrug der Gläubiger wissenden Tochter eine Aus-steuer gegeben hat, diese verpflichtet, ihre Mitgiftsklage gegenihren Ehemann abzutreten.

230) Als Prätor wohl. Vgl. §. 4. InM. quod cum eo qui in al>pol. 4. 7. fr. 43. quib. ex caus. maj. 4. ö.

231) S. jedoch fr. 10. §. 13, fr. 22. /«. t.

232) S. o. fr. 10. §. 24. am Ende.

233) Die er gegeu den Titius hat.