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4 (1832)
Entstehung
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404
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404 Pandect. L. XLII. Tit. 8. Quae in fraudem creditor. etc.

biger Veräusserte könne zurückgefordert werden, sobald esnoch dieselben Gläubiger sind, ob denn die Klage auch dannfür zulässig zn achten sei, wenn nur Ein Gläubiger als Be-trogener vorbanden ist, er mag nun schon damals 217 ) der ein-zige gewesen sein, oder nach Befriedigung der übrigen alleinübriggeblieben sein? §. 7. Gewiss reicht dies hin, und, wenner 218 ) gewusst hat, dass Ein Gläubiger betrogen Averde, so hatdie Klage statt, obwohl er von den andern nichts gewussthat. §. 8. Wie mm, wenn Der, von dem er wusste, dass erbetrogen werde, befriedigt worden ist ? fällt dann die Klageweg, weil die Uebrigen nicht betrogen worden sind? Unddies halte ich für richtig. Wenn aber Einer sagen wollte:ich biete Demjenigen, welcher mir als Gläubigerbekannt ist, soviel als er zu fordern hat; so würdeer damit nicht zu hören sein, so dass er der Klage sich ent-ziehen könnte. §. 9. Wenn der Betrügende einen Erben hat,und zum Vermögen dieses Erben die Gant eröffnet wird, soist der Betrug nicht mit dem in Rede stehenden Vermögenvorgenommen worden, und daher fällt diese Klage weg. §. 10.Wenn ein Sohn, der s}ch [der väterlichen Erbschaft] hätteenthalten können, Etwas zu Hintergehung der Gläubiger [desNachlasses] vorgenommen hat, und [nachher], weil er sichdesselben angemaasst, in vorigen Stand wiedereingesetzt wird,oder wenn ein freiwilliger Erbe dies gethan und entwederwegen seines Alters, oder wegen irgend einer andern Ursachegesetzmässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangthat, so wird eine abgeleitete (utilis) Klage zuständig zu er-achten sein. Ebenso bei einem Sclaveu als Zwangserben.Doch schreibt Labco, dies sei nur mit der Unterscheidunganzunehmen, dass zwar dann, wenn die Gläubiger sogleichzur Vergantung geschritten sind, oder der Zwangserbe, wäh- •rend die Gläubiger eine Uebereinkunft schlössen, sich desNachlasses angemaasst hat, Beider, sowohl des Testators, alsdes Zwangserben betrübliche Handlungen widerrufen werden.Haben aber die Gläubiger den Zwangserben zugelassen undseine Person als ihren Schuldner angenommen, indem sie sichentweder des Zinsgenusses wegen, oder aus irgend einer an-dern Ursache an ihn gehalten, so ist das Richtige, dass nichtsvon Dem, was der Testator veräussert hat, zurückgefordertwerden könne. §. 11. Wenn ein Unmündiger Erbe seinesVaters wird, und nach seinem Tode zu seinein Nachlasse dieGant eröffnet wird, so sind, nach ausgewirkter Sonderung, Bei-der, des Unmündigen, oder auch des Vormunds, und ebenso

217) Zur Zeit der Vcriiusserung.

218) Derjenige, der mit dem Schuldner contrahirte.