Pandect. L. XLII. Tit. 8. Quac in fraudem credilor. etc. 403
gestatten***). §. 1. Was zu Hintergehung der Glaubio-erunternommen worden ist, kann nur dann widerrufen werdenwenn der Betrug Erfolg gehabt hat, das heisst, wenn dieje-nigen Gläubiger, zu deren Hintergehung er es gethnn dieVergantung seines Vermögens ausgewirkt haben. Wenn erhingegen jene, auf deren Hintergehung er es dabei angelegthatte, befriedigt und andere Gläubiger bekommen hat, dabeiauch jene Befriedigung Derer, die er [Anfangs] betrügen jre-wollt, rein erfolgt ist, so fällt der Widerruf weg. Wenn ermit dem Gelde Derer, deren Hintergehung er nicht beabsich-tigt hatte, die erstem, die er betrügen gewollt, befriedigt hatso findet, sagt Marcellus, der Widerruf Statt 21G ). DieserUnterscheidung gemäss haben auch die Kaiser Severus undAn ton in us ein Itescript ertheilt, und es ist dies angenom-menen Rechtens. §. 2. Die Worte des Prätors: „unterdeiner Mitwissenschaft" werden so versfanden- so dassdu um den Betrug wissest und daran Theil nehmest- dennnicht, dass ich blos wisse, es habe der Andere Gläubi-erreicht hin, die Zulässigkeit der Klage aus dem Geschehenen(m factum) gegen mich zu behaupten, sondern [nur] dass ichTheilnehmer des Betrugs bin. §. 3. Wenn Jemand zwar andein Betruge nicht Theil genommen hat, ihm aber, als derSchuldner verkaufte, von den Gläubigern eine bezeugte Warnung geschehen ist (testalo convenlus est), nicht zu kaufen"ist er dann, wenn er doch kauft, mit der Klage aus dem Ge'schehenen (in factum) zu belangen? Mehr ist dafür ihn belangbar zu halten; denn wer nach bezeugter Warnung heLn-ret, der ist von Gefährde nicht frei. §. 4. Ausserdem abererscheint Jemand, der da weiss, dass der Andere GläubiWhabe, und mit ihm rein, ohne Mitwissen um einen Betratcontrahirt, nicht mit dieser Klage belangbar. §. 5. Der Prä!tor sagt: „unter deiner Mitwissenschaft" das heisstDessen, der mit dieser Klage belangt werden wird. Wie nunwenn es vielleicht der Vormund eines Unmündigen ist derMündel selbst aber nichts davon gewusst hat? Hier fingtsichs, ob die Klage statthabe, so dass das Mitwissen des Vor-mundes [dem Mündel] nachtheilig sei? desgleichen bei dem1 Heger eines YYahusinnigen und eines Minderjährigen? Undich glaube, dass allen diesen das Mitwissen der Vormünderoder Pfleger insoweit schadet, als ihnen etwas zugeflossen ist.§• 6. Ausserdem ist zu merken, dass die Frage aufgeworfenWerden kann: da es heisst, das zu Hintergehung der Gläu-
215) Es ist die Paulianische Klage. S. Zimmern G. d. R R.In. 111. S. 259.
216) Vgl. o. fr. 24. §. 3. de reb. auet. jud. po». 42. 5.
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