Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
405
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. Li XL1I. Tit. S. Qnae in fraudem creditor. etc.

eines Pflegers, betrüglirhe Handlungen am -widerrufen. §. 12.Wem» der betrügerische Schuldner mir haar bezahlt hat, wasich erst in einer Frist zu fordern hatte, so -wird wegen desVortheils, den ich durch die Baarzahliing genossen habe, dieKlage aus dem Geschehenen (in factum) zulässig erachtetWerden müssen; denn der Prätor meint, dass auch in Bezie-hung auf die Zeit Betrug vorfallen könne 210 ). §. 13. WennJemandem zwar nicht gezahlt worden ist, er aber -wegen ei-ner alten 220 ) Forderung ein Pfand bekommen hat, so findet,wie in kaiserlichen Verordnungen sehr oft ausgesprochen wor-den ist, diese Klage wider ihn statt 221 ). §. 14. Wenn eineFrau, nachdem sie sich vorgenommen, ihre Gläubiger zu be-trügen, ihrem Ehemanne, der ihr Schuldner ist, zu Hinterge-hung der Gläubiger seine Schuld, als zu Bestellung einerAussteuer, quittirt hat, so ist diese Klage zulässig, nnd eswird durch selbige das ganze Geld, was der Ehemann schul-dig gewesen, zurückgefordert, es hat auch die Frau keineMitgiftsklage; denn eine Mitgift darf nicht zn Hintergehungder Gläubiger bestellt werden; i soviel ist gewisser als gewissund häufig in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen. DerErfolg der Klage wird aber sein, dass die quittirte Schuld(stipulatio aeeepta facta) von neuem angelobt -wird. §. 15.Durch diese Klage kann auch der INiessbrauch und ein Ange-löbniss dieses Inhalts:gelobst Du jedes Jahr Zehn zugeben? [ich g-elobe es] eingeklagt werden 222 ). §. 16.Wenn ich meinen und mehrerer Gläubiger entwichenen Schuld-ner auf der Flucht, wo er das Geld bei sich hatte, eingeholtund ihm soviel, als er mir schuldete, abgenommen habe, soverdient die Meinung des Julianus Beifall, welcher sagt,es komme hier viel darauf an, ob dies geschehen sei, ehe die(i laubiger in den Besitz seines Vermögens gesetzt worden,oder nachher; wenn vorher, falle die Klage in factum weg;wenn später, so finde sie statt. §. 17. Wenn Jemandem,nach der Verordnung des Kaisers Marcus 223 ), ein Aiuchlnsszu Aufrechterhältung der Freilassungen zugesprochen wird, sowird man annehmen müssen, dass die Klage nicht zulässig

I II

219) Vgl. fr. 17. §. 2. h. t.

220) Wegen einer früher ohne Pfandsicherheit, oder doch unternicht zureichender, contrahirten.

221) Vgl. aber unten fr. 22. h. t.

222) D. h. wenn der Schuldner in betrüglicher Absicht den Niess-braüch seiner Sache aufgegeben, oder über das obige, Angclöb-niss quittirt hat, so kann die Kescission davour gefordert«erden.

223) S. Inst. B. III. Tit. 11.