Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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402
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402 Pandect. L. Xlill. Tit. 8. Quae in fraudem crcdilor. etc.

naclv dem geschehenen Verkaufe, von der Zeit an, wo manzu klagen im Stande war, gerechnet.

7. PAUL. üb. LXH. ad Ed. — Wenn ein Schuldner,zu Hintergehung' seiner Gläubiger, ein Grundstück, unter Mit-wissen des Räufers, für zu geringen Preis verkauft hat, undnun die, welchen wegen Widerrufs dieses Geschäfts eine Klagezusteht, darauf klagen, so ist gefragt worden, ob sie den Rauf-schilling herausgeben inüssten? Proculus hält dafür, dasGrundstück müsse schlechterdings abgetreten werden, wennauch der Kaufschilling nicht gezahlt werde; und nach dieserAnsicht des Proculus ist ein Jlescript ertheilt worden.

8. VETNULEJ. SATURN, lib. VI. Interdict. — Hierausist zu folgern, dass dem Käufer auch nicht einmal ein Thcildes Kaufpreises zurückzugeben ist; doch kann man sagen, dergesetzte Schiedsrichter habe darauf zu sehen, dass er in demFalle, wenn das gezahlte Geld noch in der Masse vorhandensei, dessen Herausgabe anordne, weil auf diese Weise Nie-mand bevortheilt wird.

9. PAUL. lib. LXH. ad Ed. — Einer hatte von einemSchuldner, dessen Vermögen in Beschlag genommen war, wis-sentlich Etwas gekauft und einem Andern, der es argloser-weise (bonafide) kaufte, wieder verkauft. Es ist nun ge-fragt worden: ob der zweite Räufer in Anspruch genommenwerden könne? Richtiger ist aber die Meinung des Sabi-nus, dass der Ränfer guten Glaubens nicht verantwortlichsei, weil die Gefährde nur Demjenigen schaden darf, der sieverhangen hat, so wie ich auch schon gesagt habe, dass ernicht verantwortlich ist, wenn er vom Schuldner selbst unwis-sentlich gekauft hat. Derjenige aber, der uuredlicherweise ge-kauft und an den arglosen Räufer wieder verkauft hat, ist fürden ganzen Preis der Sache, den er empfangen hat, gehalten.

10. ULP, lib. LXXHI. ad Ed T — Der Prätor sagt:Was Lucius Titius in betrüglicher Absicht, unterdeiner Mitwissenschaft, mit dem in Rede stehen-den Vermögen vorgenommen hat, deshalb sollst,du ihnen 213 ), falls wegen des in Rede stehendenUmstanden eine Rlage als rechtmässig und zuläs-sig erscheint, und nicht mehr als ein Jahr, seitüber die in Rede stehende Sache zu klugen thun-lieb gewesen, verflossen ist, Ersatx leisten 2 )•Bi-sweilen und nach Befinden der Umstände werdeich, wen« auch keine Mitwissenschaft vorliegt?doch eine Rlage wegen des Geschehenen (in factum)

213) Den Gläubigem des Titius.

214) Vgl./r. 38. §. 4. de usur. 22. 1.