PiNDECT. L. XML Tit. 8. Quae in fraudem ereditor. etc. 401
Zwecke dieser Hintergehung geschah, vorgenommen hat- wenndaher auch ctwa S in der Absicht, die Gläubiger z„ betrüggeschehen ist, jedoch Der, welcher [deshalb etwas] toWnWinen, davon nichts wusste, so erscheinen die Worte des & Ed.Vt«unanwendbar. §.9. Ausserdem ist zu merken, dass, we"mit Einwilligung der Gläubiger von dem betrügerischen Fallhten etwas gekauft oder sich stipulirt oder mit ihm sonstcontrahnt hat, nicht als betrüglich gegen die Gläubiger han-delnd zu achten ist; denn Niemand kann gegen Wissende „ndEinwilligende des Betrugs geziehen werden. §. 10 wZmit einem Unmündigen Etwas zu Hintergehung der Gläubiggehandelt worden ist, so ist solches, fagt Labeo, edSall*™) zu widerrufen, falls die Gläubiger [dadurch wirklich!betrogen worden sind; weil die Unwissenheit des Unmündi-gen d;e eine Folge seiner Jugend ist, nicht den Gläubig,nachthcilig und ihm selbst vprtheilhaft werden darf; 2 kauch angenommenen Rechtens. §. 11. Ebenso sagen w £:wenn Jemandem geschenkt worden ist, darf nicht gefragt wer-*den ob es *») mit Wssen des Beschenkten unternommeTsondern blos: ob che Glaubiger [damit] hintergangen worden?Denn auch der IVichtmitwissende erscheint hier nicht als L I ,recht leidend, da ihm ein Gewinn entzogen, nicht aber einSchade zugef^t wird Doch ist gegen Solche, die unwissendvon einem Zahlungsunfähigen ein Geschenk angenommen' haben, nur insoweit eine Klage zu gestatten, als sie [dadurch!reicher ^worden sind; weiter nicht. §. 12. Desgleichen fra-ts.chs: Wenn em Sclave von einem Zahlungsunfähigen ohn,.Wissen seines Herrn, selbst aber mitwissend, Etwas bekoin«neu hat, ob der Herr verantwortlich sei? Und Labeo utrtier sei insoweit verantwortlich, dass er herausgeben müsse*\vas ihm zugekommen ist, oder dass er blos, sofern das So*dergut zureicht, verurtheilt werde, oder insofern Etwas davon-. seinen Nutzen verendet worden ist ™). Dasselbe gUtauch vom Haussohue. Weiss aber der Herr darum, so wirder fiu- sei „e Person zu belangen sein. §. 13. So auch, wenn
v P .r^r" SS - r ? e Verm » cLtl ''^ ««««zahlt «nd dann in GantVerftUt, so ,st, sagt Proculns, wenn gleich die LegatareUnn den Betrug] nicht gewusst, doch eine abgeleitete tutilis)*Uage [gegen sie] zu geben; was durchaus keinen Zweifel l e i-^t. §. 14. Für diese Klage wird ein nützliches [utilis] Jahr
2l oue°" , "h 10 ' dM IJnmünclige ma S mitwissend gewesen
211) Die Hintergehung der Gläubiger.
212) S. B. XV. Tit. 1. u, 3.
Corp.jur. civ. IV. 26
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