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4 (1832)
Entstehung
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400
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400 Pandect. L. XLII. Tit. S. Quae in fraudem creditor. elc.

maiid die Bedingung [einer Stipulation] deshalb nicht erfüllt,damit die Stipulation nicht verfalle, so ist er nicht in solchemVerhältniss, dass das Edict auf ihn anwendbar sei. §. 2. Folg-lich ist auch Einer, der eine Erbschaft, es sei nach der ge-setzlichen oder testamentarischen Erbfolge, ausgeschlagen hat,nicht geeignet, das Edict auf ihn anzuwenden; denn er hatnicht erwerben wollen, nicht aber hat er sein eignes "Vermö-gen vermindert. §. S. Desgleichen ist es richtig, dass dasEdict wegfällt, wenn er seinen Sohn der Gewalt entlassenhat, damit derselbe nach eignem Gefallen eine Erbschalt an-trete 200 ). §. 4. Auch das ist anzunehmen, dass das Edictwegfalle, wenn er ein Vermächtniss ausgeschlagen hat; wasauch Juli an us schreibt. §. 5. Wenn er seinen Sclaven,nachdem er 207 ) zum Erben eingesetzt worden, veräussert hat,damit er auf das Gcheiss des Räufers die Erbschaft antre-te 2(J8 ), und der Verkauf von Betrug frei ist 209 ), obwohl inder [Abwendung der] Erbschaft ein solcher liegt, so lallt dasEdict weg, weil er die Erbschaft auch ausschlagen durfte.Ist aber der Verkauf des Sclaven selbst betriiglich, so wird erwiderrufen, gleichwie wenn er ihm in betriiglicher Absichtfreigelassen hätte. §. 6. Beim Eabeo steht: wer das Seinigezurücknehme, könne nicht als betrügend gelten [das heisst,wer wiederempfängt, was man ihm schuldig- war]; denn essei unbillig, dass Der nicht sollte ohne JNachtheil für ihn zah-len können, der doch vom Prätor wider Willen zur Zahlunggezwungen werde; dieses ganze Edict betreffe nemlich Con-tracte, in welche der Prätor sich nicht mische; z. B. Ver-pfändungen und Verkäufe. §. 7. Wohl zu merken: Julianschreibt und es ist angenommenen Rechtens, dass, w r er Geld,das er zu fordern hatte, erhoben hat, ehe das Vermögen desSchuldners in Beschlag genommen wurde, obgleich gar wohlwissend, dass derselbe nicht zahlungsfähig sei, dieses Edictnicht zu fürchten habe; denn er hat für sein eignes Bestesgewacht. Wer aber nach der Beschlagnahme des Vermögensseine Forderung einzieht, der niuss zur Mitleidenheit gezogenund den übrigen Gläubigern gleichgestellt werden; denn nachder Beschlagnahme durfte er den Uebrigen nichts entziehe»,da dann alle Gläubiger in gleiche Lage gesetzt sind. §. 1>Dieses Edict bedroht Den, welcher, wissend, dass der Anderezu Hintergehung seiner Gläubiger so handle, Das, was zum.

206) Da er sie als filiusfamilias dem Vater erworben habenwürde.

207) Von einem Andern.

208) Und also diesem sie erwerben.

209) In Hinsicht auf den Wcrth des Solaren an sich, ohne Be-rücksichtigung der durch ihn zufallenden Erbschaft.