Pandect. L. XLII. Tit. ö. Quae in fraudem credüor. etc.
aufgestellt; durch dasselbe liat er für die Gläubiger gesorgt,durch Widerrufung aller in der Absicht, sie zu hintergehe»,unternommenen Veräusserungen. §. 2. Der Prätor sagt also:Was in betrüglicher Absicht gehandelt worden.Diese Worte sind allgemein, und umfassen alle und Jede zurHintergehung unternommene Veräusseruug oder sonstige Ver-handlung. Alles also, was in betrügerischer Absicht gescherheu ist, ist vermöge dieser Worte als widerrufen zu betrach-ten, es mag sein, was es immer -will; denn diese Worte um-fassen viel. Möge er 202 ) also eine Sache veräussert oderdurch feierliche Quittung (acceplilalionc) oder Vertrag Jeman-den seiner Verbindlichkeit enthoben haben,
2. Idem lib. LXXIII. ad Ed. — so gilt dasselbe. Auchwenn er Pfänder losgiebt, oder zu Hintergehung seiner Gläu-biger einen Andern 203 ) vorzieht,
3. Idem lib. LXVI. ad Ed. — oder ihm 204 ) eine Aus-flucht aji die Hand giebt, oder sich, um seine Gläubiger zuhintergehen, verbindlich macht, oder Geld auszahlt, oder sonstirgend Etwas zu Hintergehung' seiner Gläubiger unternimmt,»o tritt das Edict olfcnbar auch ein. §. 1. In betrüglicherAbsicht gehandelt lauss nicht blos genannt werden, waseiner durch Verträge gehandelt hat, sondern auch, wenn eretwa absichtlich im Gericht ausbleibt, oder einen Process lie-gen und dadurch verloren gehen lässt, oder einen Schuldnernicht belangt, damit derselbe durch den Zeitablauf befreit wer-de, oder eiuen Niessbrauch oder eine Grundgerechtigke.it ver-liert 205 ). .§. 2. Wer irgend Etwas gethan hat, um Etwas,das er hatte, nicht mehr zu haben, den geht dieses Edict an.
4. PAUL. lib. LXVIII. ad Ed. — Bezüglich handelndist auch Der zu nennen, der nicht thut, was er tliun sollte,das heisst, wenn er Grundgerechtigkeiten nicht benutzt;
5. GAJ. lib. XXVI. ad Ed. prov. — so auch, wenn ereine ihm gehörige Sache als aufgegeben verlässt, damit Jemandsie sich zueigne.
6. ULP. lib. LXVI. ad Ed. — Wenn aber Einer, daer Etwas erwerben kann, nicht sucht, es zu erwerben, soist dies Edict nicht anzuwenden; denn dasselbe betrifft solche,die ihr Vermögen verringern, nicht aber solche, die so han-deln, dass sie sich nicht bereichern. §. 1. Daher, wenn Je-
202) Der Gemeinschuldner.
203) Einen der Gläubiger, dessen Forderung etwa noch nichtfällig, oder bedingt ist. fr. 6. §. 2. de rcb. auct.jud. pos$. 42.5. fr. 6. §. 7. fr. 24. h. t.
204) Seinem Schuldner. S. fr. 1. am Ende.
205) Durch Nichtgebrauch, fr. 4.