Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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398
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398 Panijbct. L. XLII. Tit. 8. Quae in fraudem creditor. etc.

toni mix und Verus Laben rescribirt: Wenn eine Masse zu-folge des Senatsschlusses 19<J ) vom Gütervertreter verkauft (ver-einzelt) worden sei (distractis) , komme dem betrügerischenBankerott! rer wegen des vorher Geschehenen keine Klage zu.5. JUL. lib. XLVII. J)ig. — Wenn ein Schuldner dasForum meiden inuss 2Ü0 ) und die Gläubig'er eine Privatver-sammhing halten und einen erwählen, um durch ihn die Masseverkaufen (distrdhantur) und einem Jeden den nach dem Er-löse ausfallenden Antheil auszahlen zu lassen, hernach aberein Anderer auftritt, der sich für einen Gläubiger ansgiebt, soJiat er zwar keine Klage wider den Vertreter, aber er kannmit dein Vertreter zugleich das Eigenthuin des Schuldners ver-kaufen (vendere) 201 ), so dass Dasjenige, was aus demselbenvon ihnen Beiden gelöst wird, Allen nach Verhältniss gewährtwerde.

Achter Titel.

Quae infraudem creditorum facta sunt, ut re-

stituantur.

(Vom Ersatz Dessen, worin die Gläubiger belrüglidierweise be-nachtheiligt werden).

1. ULP. lib. LXVI. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wasin betrüglicher Absicht mit Einem, welchem derBetrug nicht unbekannt ist, gehandelt worden,deshalb will ich dem Gütervertreter, oder wemes sonst zukommen wird, binnen Jahresfrist vonder Zeit an, wo er zu klagen im Stande war, eineKl a g e gestatten und dieses auch gegen Denjeni-gen, der den Betrug gemacht hat, selbst beobach-ten. §. 1. Aus Notwendigkeit hat der Prätor dieses Edict

199) S. Zimmern a. a. O. S. 256.

200) D. i. insolvent wird.

201) Nach den neuesten Untersuchungen soll dislrahere eigent-lich nur allinüliges Veräussern einzelner Sachen zu allntäiigcrBefriedigung der Gläubiger, bei fortgesetzter Verwaltung derMasse für gemeinschaftliche Rechnung, durch den eigentlichenCurator bonorum (S. o. fr. 1. §. i. fr. 2. §. i. fr. 4. h. t. fr. 27.de reb. auet. jud. poss. fr. 6. §. 2. quib. ex caus. in poss. undNote 107. 110.) bedeuten, vendere aber das Gantverfahrendurch den magister bonis vendundis anzeigen. (S. ;0. Noten196. 97.). Doch ist dieser Unterschied von den Juristen (oderdoch von Justin ian's Conipilatoren) nicht immer strengfestgehalten, und es ist auch jener Ausdruck als gleichbedeu-tend mit diesem, von dem Gantverfahren oder dem Verkaufedurch den magister (Gaj. 111, 79.) gebraucht worden, wie ingegenwärtigem Fragment. Vgl. fr. 1. §. 9. de separat. 42. 6.