Pandect. L. XLII. Tit. 7. De curatorc boni$ datulo.
treters wird es in den Rechten so gehalten, dass der Prä'lorangegangen Avird, und nach der Vereinigung der Mehrzahlder Gläubiger einen oder mehrere Vertreter bestellt; oder derStatthalter der Provinz, wenn das zu kaufende Vermögen inder Provinz liegt. §. 1. Was nun durch einen Solchen oderSolche, die so erwählt sind, geschehen, gethan und gehandeltworden ist, das ist für gültig zu achten, und es stehen ihnenund gegen sie abgeleitete (utiles) Klagen zu. Und Wenn dieVertreter Jemanden absenden, um im Wege Rechtens, zu klagenoder auf eine Klage zu antworten, so wird auch von ihm wederder Genehmigung noch der Urtheilsbefolgung (judicatum solvi)wegen im Namen des Gantinalines, sondern im Namen desihn absendenden Vertreters, Sicherheitsbestellung verlangt.§. 2. Wenn aber mehrere Vertreter bestellt werden, so klagenund antworten sie, sagt Celsns, einer für alle und alle füreinen, nicht antheilig. Sind sie jedoch für gewisse Rezirkebestellt, Z. R. einer für die städtischen Angelegenheiten, einanderer in der Provinz, so müssen sie nach meiner Meinungsich auf ihre Rezirke beschränken. §. 3. Es fragt sich: obmau wider seinen Willen zum Vertreter gemacht werdenkönne? Und Cassius schreibt: Niemand dürfe wider seinenWillen Gütervertreter zu werden gezwungen werden; wel-ches das Richtigere ist. Es ist also ein Frei-williger zu su-chen, wofern nicht wegen dringender Noth, nach dem Ermes-sen des Kaisers, es dazu kommt, dass Jemand auch widerWillen dazu gewählt werde. §. 4. Es muss auch nicht ge-rade ein Gläubiger sein, der zum Vertreter bestellt wird, son-dern es sind auch .Nichtgläubiger dazu fähig 198 ). §. 5. Wenndrei Vertreter sind, einer davon aber nichts in die Hände be-kommen hat, ist gegen diesen eine Klage zuzulassen? Cas-sins glaubt, es dürfe der Kläger nicht beschränkt werden,und könne klagen, gegen welchen er wolle. Und ich haltediese Ansicht des Cassius für die richtigere; denn es kommtin Betracht, was eingegangen ist, nicht was einer der Ver-treter eingenommen hat. So wird es auch gehalten, es niüsstedenn einer wider seinen Willen bestellt sein; wenn dies derFall ist, so ist es richtig, dass er nicht ZU belangen ist.
3. CELS. lib. XXIV. J)ig. — Wenn Mehrere zu Vertre-tern des Vermögens Eines Menschen bestellt sind, so wird ge-gen jeden von ihnen, gegen welchen der Kläger will, die ■Klage auis Ganze gestattet, indem Jeder von ihnen für Allehandelt.
4. PAPIR. JUST. lib. I. de Comtitut.— Die Kaiser An-
198) Vgl. fr. 8. 9. Quih. ex cam. in poss. 42. 4. S. ZimmernG«scC de« K. Pr. K. Th. III. S. 252. not. 25.