396 PiüOKCT« L. XL1I. TU, 7. De curatore lonit dando.
Honen, welchen Etwas vermacht ist, die Sonderling erlangenkönnen, sodass, nachdem die Gläubiger voll befriedigt worden,die Legatare entweder das Ganze oder einen Theil 193 ) be-kommen. §. 1. Wenn eine zur Erbin eingesetzte Freigelas-sene den Vermö'gensbesitz, in Gemässlieit des Testaments, imNachlasse, der nickt zahlungsfähig war, gesucht hat, so istgefragt worden, ob ihr Vermögen von dem Nachlasse zu son-dern sei? Ich habe geantwortet: es ist nicht unbillig, hierdem Freilasser Hülfe Zu gewähren, damit er nicht mit Schul-den belastet 194 ) werde, welche die Freigelassene, durchSuchung des Nachlassbesitzes in Gcmässhcit des Testaments,übernommen hat.
7. MA11CIAN. lib. II. Regulär. — Gläubiger, welche denErben vor Gericht gefordert haben, können [dessen ungeachtetnoch] als Erbschaltsgläubiger die Sonderling auswirken, weilsie solches uothgedrungen gethan haben 195 ).
Siebenter Titel.
D e
curatore bonis. dando.
{Von Bestellung eines Gülcrverlreters).
1. PAUL. lib. LVII. ad Ed. — Wenn Jemand untereiner Bedingung zum Eiben eingesetzt ist, so muss er ange-halten werden, die Bedingung zu erfüllen, wenn er kann;oder antwortet er, nicht antreten zu wollen, so ist zum Wach-lasse des Verstorbenen die Gant zu eröffnen. §. 1. Vermiiger nichts zu leisten, so ist ein Nachlassvertreter zu beslel/euoder 196 ) zur Vergantung des Nachlasses zu schreiten 197 ).§. 2. Sind die Schulden drückend, indem sie zur Strafe wach-sen, so sind sie vom Vertreter zu bezahlen, wie verfügt zuwerden pflegt, wenn eine Leibesfrucht in Besitz gesetzt ist,oder ein unmündiger Erbe keinen Vormund hat.
2. ULP. lib. LXV. ad Ed. — Mit Bestellung des Ver-
193) Ihrer Vermächtnisse, so weit nemlich die Erbmasse zureicht.
194) Und so in seinem Pflichttheil verkürzt. S. o. R. XXXV1U.Tit. 5.
195) Vgl. oben fr. 1. §. 10. h. t.
196) Unter dem Vertreter (cur<ftor) wird also hier nicht der mWdem Gantverkauf Beauftragte verstanden, der zu Paulus'Zeit maxister genannt winde (an welches Wortes Stelle von.1 us tin i an 's Compilatorcn oft das Wort curalur gesetzt wor-den ist). Zimmern Gesch. des R. Pr. R.' Th. 111. 252.not. 24.
197) D. h. zur Versteigerung der ganzen Masse in Rausch undRogen. Die Gebote wurden aber nicht in bestimmten Sum-men, sondern gleich durch Angabe der den Gläubigern zu ge-wahrenden Procente, gethan. Zimmern a. a. ü. S. 253.