I'andect. L. XLII. Tit. 6. De leparatiottibu*.
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ft s' angemessener zu sa-en, er haue, dafern er aus der Erb-S üa ft seine ganze Forderung' nicht erlangen kann, aus demVe 1Ul ög. en des Erben erst dann Etwas zu empfangen, wennSJ e figeüeh Gläubiger desselben befriedigt sind «•>); was in2»*fc der Gläubiger des Erben, nach Befriedigung der Erb-"^»ftsgläubiger, ohne allen Zweifel anzunehmen ist * 90 )., 4. I DEM h i XII . jje^w. _ Solehen Glaub.gern, d.e' m \er Zeitbestimmung- oder Bedingung- tat forden, haben, und« e *l>alb noch nicht auf ihr Geld klagen kö'unen, Wird die Son-***»8 ebenfalls bewilligt, weil die gemeinsame S»<=herheits-y****eg* auch zu ihrem Besten dienen soll. J. 1. , D,e ^ J ^J?«* aber haben ihr Pfandrecht nur an dem Theile des Ver-
°gens, welcher erübrigt werden konnte.ri .. 8. PAUL. lib. XIII. «b«m*. - Wenn Erbschafts-gläubiger die Sonderung- des Nachlasses ausgewirkt haben undJ*Wadda«» unzulänglich befunden Wird, der Erbe hingegen? allI <»>gsfähig, so können sie nicht auf den Erben zuruck-^"'»en, 801ldeni lniig8e „ bei Dem bleiben, was sie cm-? al verlangt haben. Wenn aber der Erbe nach erlangter fcon-**"»*■ Etwas erwirbt, und selbiges aus der Erbschaft her-*"H "o haben Die, welche die Sonderung ausgewirkt haben,^^eses nachher Erworbene Anspruch. Sind jedoch sie Je-J^St, so wird der Ueberschnss den eigenen Gl«ub,gern [des**«»] angewiesen. Hat der Erbe hingegen anderswo Etwasf ^°rben, 0 so haben die Erbschaftsgläubiger keinen Anglich7 a «f- Falls nun die eigenen Gläubiger voll befriedigt wor-S?' so gl iHlljen Einige, der Ueberschnss se, den Erbschafts-f a "oiger„ anzuweisen*»); ich halte aber dies nicht fi.r rieh-V? "*) i denn indem sie auf Soi.derung antrugen, haben sie,** Person des Erben entlassen und sich an den Nachlas« ge-, alte «, und gleichsam zum Nachlasse die Gant verhängt, wel-?",<* keinen Zuwachs erhalten kann. Dasselbe muss, glaublch > gelten, wenn sie in Hinsicht der Nachlasssonderung well^tauscht haben und weniger erhalten, als die eignen Glauln-f* des Erben. Die eigenen Gläubiger des Erben hingegenhaben dessen eigene Güter und seine Person, welche, so lange
e 'ebt, erwerben kann. ' - T
, 6. JULIAN, lib. XLVI. Vig. — So oft das Vermögenf es Erben zahlungsunfähig ist, ist es billig, dass nicht al-iea » die Gläubiger des Testators, sondern auch diejenigen Per-
18 9) Also bei vorhandener Insolvenz des Erben in keinem Falle, p twas. S. o fr. 1. §. 17. h. t. (Vgl. übrigens fr. 5. h. t.)1Q 0) Dass sie nemlich dann «en Ueberrest der Erbschaft zurMasse des Erben ziehen. S. ebendaselbst.
A «J Eine wahre Antinomie.