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I'axukct. L. L. Tit. 17. Dedivertit regulis juris anliqui. 1283
Verkäufer auszulegen. §. 1, Ein zweideutiger Klageantrag' istso zu verstehen, dass die Sache für den Kläger unbeschadet ist.
173. [133.] PAUL. Hb. VI. ad Flaut. — Bei Verurtei-lung der Personen, welche auf so viel, als sie leisten können,verurtheilt werden, ist ihnen nicht Alles, was sie haben, ab-zunehmen, sondern es inuss auch auf sie, damit sie nichthiilflos seien, Rücksicht genommen werden. §. 1. Wenn manjn einem Gesetz den Ausdruck: man soll herausgeben,findet, »o sind auch die Früchte herauszugeben, wenn auchnichts rücksichtlich der Früchte besonders hinzugefügt ist. §. 2.Jedem schadet sein eigener Verzug, und das wird auch beizwei Correalschuldnern beobachtet. §. 3. Wer Etwas fodert,•was er wieder wird zurückgeben müssen, handelt mit böserAbsicht.
174. [134.] Idem lib. VIII. ad Plaut. — Wer bewir-ken kann, dass er einer Bedingung gehorchen könne, scheintgehon [ihr gehorchen] zu können.
175. [135.] Idem lib. XI. ad Plaut. — Bei solchenDienstleistungen, zu deren Verrichtung die Gesetze freie Per-sonen verlangen, kann ein Sclave nicht eintreten. §. 1. Ichdarf nicht in einer bessern Lage sein, als mein Gewährsmann,von welchem das Recht auf mich übergegangen ist.
176. [136.] Idem lib. XIII. ad Plaut. — Es ist Das,^as öffentlich durch die Obrigkeit geschehen kann, nicht deneinzelnen [Privatpersonen] zu gestatten, damit keine Gelegen-heit einen grösseren Aufruhr zu machen, vorhanden sei. §. 1.Die Schätzung der Freiheit und der nahen Verwandtschaft hatkeine Grenzen.
177. [137.] Idem lib. XIV, ad Plaut. — Wer in dasRecht oder das Eigenthum eines Anderen nachfolgt, darf sichdes Rechts desselben bedienen. §. 1. Derjenige scheint nichtmit böser Absicht zu verfahren, welcher den Grund nicht weiss,'Warum er nicht klagen sollte.
178. [138.] Idem lib. XV. ad Plaut. — Wenn dieHauptsache nicht besteht, so hat in der Regel auch nicht ein-mal Das statt, was mit derselben in Verbindung steht.
179. [139.] Idem lib. XVI. ad Plaut. — Wenn dieAbsicht des Freilassenden dunkel ist, so ist die Freiheit zubecünstigen.
180. [140.] Idem lib. XVII. ad Plaut. — Wenn Etwasauf das Geheiss Jemands [einein Andern] gezahlt wird, so ist esebenso anzusehen, als ob es ihm selbst gezahlt worden wäre.
181« [141-3 Idem ttb. I. ad Vitell. — Wenn Niemanddie Erbschaft angenommen hat, so löst sich die ganze Kraftdes Testaments auf.
182. [142.] Idem lib. III, ad Vitell — Keine Obligation