1284 Pandkot. L. L. Tit. 17. De dh-ersi» regulii juris antiqui.
vermag zu bewirken, dass Das, was Niemands Eigcnthumsein kann, das Eigenthum Jcinands werde.
18?.. [143.] MAÄCBLL. lib. IN. Big. — Obcclon an
den [einmal festgesetete»] Formalitäten nicht leicht Etwas zuändern ist, so inuss man doch da, wo es eine augenschein-liche Billigkeit vertagt, zu Hülfe kommen 49 °).
184. [144.] CfiLS. lib. VII. Big, — Eine eitle Furchtfindet rechtmässigerweise keine Entschuldigung.
18"). [145-J Iükm lib. VIII. Z>/g. — Unmögliches ist keinGegenstand einer Verbindlichkeit.
18(i. [I4Ö-] In km lib. XII. Big. — Nichts kann Tor derZeit gefedert werden, zu welcher es nach der Natur derDinge geleistet werden kann, »nid wenn einer Verbindlichkeiteine Zahlnngszeit beigefügt wird, so kann erst, wenn dieseverflossen ist, geklagt werden.
187. [147.] Iokm lib. XVI. Big. — Wenn Jemand eineSchwangere Ehefrau hinterlassen hat, so scheint er nicht ohneKinder verstorben zu sein.
188. [148.] I»«M üb. XVII. Big. — Wenn unter sichim Widerspruch stehende Anordnungen in einem Testamentgefunden werden, so gilt keine von beiden.
189. [I4!).| 1dkm ljb. XIII. Big. — Man nimmt an,dnss ein Mündel in diesem Aller, ohne dass die Ermächtigungdes Vormunds hinzugekommen ist, weder wollen, noch nichtWollen könne; denn bei Dem, was [von demselben] aus freiemEntschluss geschieht, ist die Ermächtigung des Vormundsnotliwendig.
190. [150.] Idem lib. XXIV. Big. — Was entwährtwird, gehört nicht zum Vermögen.
101. | l,-)I.J Ii.km lib. XWIII. Dig. — Neratius hat,als er um Rath befragt war, ob anzunehmen wfre, l*M <WKaiser die VVohlthat, welche er nach den Worten des Ke-scrij.ts Jemandem, gleich als wenn er lebe, gegeben halte,demselben, der schon verstorben war, gege b e n habe? zun»Gutachten ertheilt: Es scheine ihm nicht, dass der Kaiser Das,was er Einem, welchen er für lebend hielt, zugestanden hMfi,demselben, der schon verstorben, zugestanden habe; jedochhange es von dein Ermessen [de* Kaisers] selbst ab, welcheBeschaffenheit seiner Wohlthat er stattfinden lassen wolle.
192. [152.1 MARCKLL. lib. XXIX. Dig. — !*"<>
Was nicht in Theile zeilheilt werden kann, wird von jeden»Erben aufs Ganze geschuldet. §. 1. Diss man in einer zwei-felhaften Sache die billigere Auslegung befolgt, ist nie'' 4 **"niger gerecht, als vorsichtig.
490) L. 7. jir. D. de in inl. rat. \. I.
]