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4 (1832)
Entstehung
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1282
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1282 Paxdect. L. L. Tit. 17. De äivertil rcgulii juri» anti/jiii.

werde, als -wäre die Bedingung erfüllt worden. Und dies wirdauch auf Freiheitsertheilungen, und Vermächtnisse, und 'aufErbeinsetzungen bezogen. Und nach diesem Muster verfallenauch Stipulationen, wenn es etwa an dein Versprecher gelegenhatte, dass der Stipulator der Bedingung nicht gehorchte.

162. [122.] PAUL. Hb. LXX. ad Ed. Was aus Not-wendigkeit 488 ) angenommen worden ist, darf nicht auf ahn»liehe Falle bezogen werden.

163. [123.] ULP. lib. LV. ad. Ed. Wer das Rechtzu schenken hat, hat auch das Recht zu verkaufen und [zumGebrauch] zu überlassen.

164. [124.] PAUL. lib. LI. ad Ed. Strafklagen, aufwelche [der Beklagte] sich einmal eingelassen hat, können auchgegen die Erben [desselben] übertragen werden.

165. [125.] ULP. lib. LIH. ad Ed. Wenn Jemandveriiussern kann, so kann er auch zur Veriinsserung seine.Zustimmung geben. Wenn aber Jemandem nicht gestattetwird, zu schenken, so wird anzunehmen sein, dass auch seinWille nicht zu billigen sei, wenn er zum Behuf eiuer Schen-kung seine Zustimmung gegeben haben sollte.

166. [126.] PAUL. lib. XLVI1I. ad Ed. Wer einefremde Sache vertheidigt, wird niemals für reich gehalten 489 ).

167- [127.] Idem lib. XLIX. ad Ed. Das scheintnicht gegeben zu sein, was zu der Zeit, zu w r elcher es ge-geben ward, nicht Eigenthuin des Empfangers wird. §. 1.Wer auf Befehl des Richters Etwas Unit, scheint es nichtmit böser Absicht zu thun, weil er nothwendig gehorchen inuss.

168. [128.] Idem lib. I. ad Plaut. Es ist die Gelegen-heit zu ergreifen, welche ein billigeres Gutachten veranlasst.§. 1. Wenn Das, w r as geschehen ist, dunkel ist, so erhält eseine Auslegung der Willensmeinung des [Urhebers] gemäss.

169. [131.] Idem lib. II. ad Flaut. Der fügt Schadenzu, welcher ihn zuzufügen befiehlt; Derjenige ist aber ausserVerschulden, welcher nothwendig gehorchen inuss. §. 1. Wasungewiss ist, gilt nicht so, als wenn es vorhanden wäre.

170. [129.] Idem lib. Ht ad Plaut. Eine Handlungdes Richters, welche nicht zu seiner Amtspflicht gehört, istnicht gültig.

171. [130-] Idem lib. IV. ad Plaut. Niemand wirddarum verbindlich, weil er von dein Andern Das, was etgeleistet hat, zurückerhalten wird.

172. [132.] Idem lib. V. ad Plaut.- Beim Abschlies-sen eines Verkaufs ist ein zweideutiges Pactum gegen den

488) In einzelnen Fällen gegen das gemeine Rocht. S. I. 141. lt. t.

489) .S. I 110. §. 1. D. h. I.