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4 (1832)
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1281
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PiNDKcr. L. L. Tit. 17. De diocisii rcgulis Juris anliqui. 1281

g-ezwnng-en, eine Sache wider seinen Willen zu vertheidi<>en.§. 1. Wenn wir Jemandem eine Klage geben, so wird jnnii°iiinSo viel mein-sagen, dass demselben auch eine Einrede zustehe.§. 2. Wenn Jemand in die Stelle eines Andern eingetreten istso würde es nicht billig- sein, wenn demselben Das schaden wür-de, was Dem nicht geschadet hat, 486 ) in dessen Stelle er nach-gefolgt ist. §. S. In der Hegel muss die Jage des Käufersin Bezug- auf das Klagen und Vertheidigen dieselbe sein, wiedie seines Gewährsmannes gewesen ist. §. 4. Was Jeman-dem zn seinem Besten gewährt wird, wird ihm nicht widferseinen Willen ertheilt.

157- [J99-] Idkm üb. LXXI. ad Ed. Rücksichtlichsolcher Handlungen, welche nicht die Schrecklichkeit einerUebelthat oder Srhandthat an sich haben, verzeiht man denSclaven, wenn sie entweder ihren Herren, oder Denen, wel-che die Stelle der Herren vertreten, z. B. den Vormündernoder Gnratoren, gehorcht haben. §. 1. Stets ist Der, welcherdurch böse Absicht bewirkt hat, dass er Etwas nicht hatte, soanzusehen, als wenn er es hätte. §. 2. Bei Contrarten sinddie Nachfolger wegen der Arglist Derjenigen, weichen sienachgefolgt sind, nicht nur auf Das, was an sie gekommen ist,sondern auch aufs Ganze gehalten, das heisst ein jeder auf denTheil, zu welchem er Erbe ist.

156. [IKS.j GAJ. üb. XXVI. ad F.d. prov. Der Gläu-biger, welcher gestattet, dass die [ verpfändete] Sache verkauftwerde, erlässt das Pfand.

159. [119.] PAUL. lit. LXX. ad Ed. Es kann nicht,wie uns Ein und Dasselbe aus niehrern Gründen geschuldetwerden kann, so auch Hin und Dasselbe aus mehrern Gründenunser Eigentlium sein. 487 )

160. [120-J ULI', lib. LXXVI. ad Ed. Etwas An-deres ist verkanten, als einem Verkaufenden seine Zustimmung-geben. §. 1. Das, was öffentlich durch den grösseren Theilgeschieht, wird auf Alle insgesainmt bezogen. §. 2. Es wür-de widersinnig- sein, wenn Der, welchem ein Grundstück ver-macht worden ist, mehr Recht Lütte, als der Erbe, oder derTestator selbst, wenn er noch lebte.

161. [121.] Ioem lib. LXXVH. ad Ed. Es ist imCivilrecht angenommen worden, dass so oft durch Den, in des-sen Interesse es liegt, dass eine Bedingung- nicht erfüllt werde,bewirkt wird, dass sie nicht erfüllt wird, es ebenso angesehen

486) In der Florent. lldsrhrft. heisst es: quod adversus cumnociril; dass aber das von der Vulg., von Hai. und Hecknach eum eingeschobene non zu billigen sei, darüber s. M üb-le nliruch Ossion d. Kord. §. 54. Anm. 81. S. 531.

487) 8. L. 14. §. 2. D. de exe, rei jud. 44. .?.Corp.jur. civ. IV. 81

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