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4 (1832)
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1280
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1280 Pandect. L. L. Tit. 17. De diveni* regnlia juris anliqui.

entweder zum Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeif,oder zu dem der Privatgewaltthntigkeit gehört. §. 1. Auch Dervertreibt ans dein Besitze, welcher den Auftrag dazu gegebenhat. § 2. Bei einer Uebelthat wird die Genehmigung- dem Auf-trag gleichgestellt. §. 3. Bei Contracten, welche die Ver-pflichtung, für Arglist zw stehen, mit sich bringen und auf demguten Glauben beruhen, ist der Erbe aufs Ganze gehalten. 483 )

153. M95.J PAUL. lib. LXV. ad Ed. In der Regelwird man aui dieselbe Art und Weise, auf welche man verbind-lich wird, auch, wenn sie umgekehrt wird, befreit, 484 ) indemman auf dieselbe Art und Weise, aufweiche man erwirbt, auchverliert, wenn sie umgekehrt wird. Sowie 'also der Besitz nurdurch ein körperliches Handeln und durch ein' Wollen erworbenjvdrden kann, so wird er auch nur dann verloren, wenn das Ge-gentheilin Bezug auf Hehles stall gefunden hat. 485 )

154. \mS.\ lib. LXX. ml Ed. Wenn das Vergehen:TobiZweien gleich ist, so Wird stets der Kläger beschwert unddie Lage des-Besitzers (Beklagten) für besser gehalten, wie esgeschieht, wenn wegen der bösen Absicht des Klägers eine Ein-rede.vorgeschützt wird; denn dann wird dem Kläger eine solcheGegeneinrede: oder wenn auch von Seiten des Be-klagte« iJi dieser Sache mit böser Absicht, gehan-delt sein sollte, nicht gegeben. §. 1. Demjenigen musses gestattet "werden, eine Strafe zu fodern, welcher nicht indieselbe verfall!.

155. £197.] PAUL. lib. LXV. ad Ed. Eine Hand-lung mnss ihrem Urlieber, nicht, aber dem Gegner desselbenschaden. §. 1. Der scheint nicht gewaltsam zu handeln, wel-cher sich seines Hechts bedient und mit einer ordentlichen Kla-ge verfährt. §. 2. Bei strafbaren Fällen inuss inun eine bil/igeroAuslegung anwenden.

150. [198.] ULP. lib. LXX. ad Ed. Niemand wird

4R'i) S. L. 167. §. 2. h. f.-,484) 8. L. SO. 1). de auhif. 40. 3. und l. 95. nnd 100. lt. t.

485) Dies ist nicht so zu verstehen, als ob das Uogcntheil so-wohl von aiiimui, als von corpus ztisaniiiientreUcii müsse, umden Besitz verlieren zu machen, sondern vielmehr so, das»..überhaupt der Besitz durch das umgekehrte Ereigntss verlorengeht, und zwar gilt dies nicht Mos für das -leihliche, sondernauch für das geistige Handeln, sodass also wenn in einer von beiden ISozirhungeu das (icgcnllicil .stattgefunden bat, «1erBesitz aufhört, ßs liegt also (\ei- Acient nicht auf: > " Be-zug auf beidos (ulruiiiipie), sondern auf: das Gegen-t hei l (in ronlrarium avium eal). S. v. Sarigny II. B, d.Besitzes. N. g. 30. S. 3*2. ff. Ucbrigmis ist diese letztereHüllte der Stell« schon in der L. 8. V. de neu. vcl amilt. p.41. 2. vorgekommen.