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4 (1832)
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1269
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Pandect. L. L. Tit. 17. De dieersis regulit juris antiqui. 1269

Vorher genau die Sache untersuchen, und dann zum KlagenYerscbreiten.

43. ULP. lib. XXVIII. ad Ed. — Es ist keinem vonDenen, welche leugnen, dass sie schulden, verboten, sichauch einer andern Verteidigung zu bedienen, wenn es nichtein Gesetz verhindert. §. 1. So oft als mehrere Klagen we-gen derselben Sache zusammentreffen, inuss man mit einereinzigen verfahren.

44. Idem lib. XXIX. ad Ed. — Wir geben alle Maldann gegen den Erben eine Klage wegen Dessen, was an ihngekommen ist, wenn er wegen der bösen Absicht des Verstor-benen , nicht wenn er wegen seiner eignen belangt wird.

45- Iukm lib. XXX. ad Ed. — Weder ein Faustpfand,noch eine Niederlegung, noch ein Gestatten auf Widerruf,noch ein Kauf, noch eine Vermiethung einer eigenen 400 ) Sachekann bestehen. §. 1. Eine Uebereinkunft von Privatpersonenhebt das öffentliche Hecht nicht auf.

46. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — Niemand wird ge-zwungen, Das, was man von Jemandem als Strafe eingeklagthat, demselben zuriick/.uerstalleii.

47- ULP. lib. XXX. ad Ed. — Aus einem nicht betrü-gerischen llalh besteht keine Verbindlichkeit; sonst wennböse Absicht oder Verschlagenheit dabei vorgekommen ist,sieht die Klage wegen böser Absicht zu. §. 1. Der Gesell-schafter meines Gesellschafters ist nicht mein Gesellschafter.

48- PAUL. Jib. XXXV. ad Ed. — Alles, was in derHitze des Zorns entweder geschieht oder gesagt wird, igtnicht eher gallig, als bis aus dem IJehanen dabei erhellt hat,dass es der Ausspruch der Gesinnung gewesen sei; und dar-um scheint eine Ehefrau, nachdem sie kurz darauf 461 ) zurück-gekehrt ist, sicii nicht geschieden zu haben.

49. ULI', lib. XXXV. ad Ed. — Die Uebereinkunftdes Einen gewahrt dem Andern keine Klage.

50. PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. — Der ist von Ver-schulden frei, welcher weiss, aber nicht verhindern kann 46 ?).

51. GAJ. lib. XV. ad Ed. prov. — Niemand scheintDas zu erhalten, was er nothsvendigerweise einem Anden»ausantworten inuss.

4G0) Natürlich ist gemeint; dass die Sache nicht dem Pfandgluii-biger, dem Depositar, Den», welcher auf Widerfof erhält, demKäufer, dem Miether gehören darf.

401) S. L. 3. Di de dir. 24. 2,

4C2) Diese Stelle bezieht sich eigentlich wohl auf die Verbind-lichkeit des iluininus aus den unerlaubten Handlungen desNclaven. S. /. S< 4. und 9. D. de noxal. act. 9. 4. und vgl.Cuj ac. /. ;. ad h. I.

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