Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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1270
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1270 Pandect. L. L. Tit. 17. De diverti» regulis jurit anliqui.

52. ULP. üb. XLIV. ad Ed. — Nicht nur Der, wel-cher sich versteckt hält, scheint sich nicht zu vertheidigen,sondern auch Der, welcher gegenwärtig' ist und sich zu ver-theidigen verweigert, oder sich nicht auf die Klagte einlassenwill.

£3, PAUL. liu. XLH. ad Ed. — In dem Falle, in wel-chem die Zurückfoderuug einer Sache, wenn sie aus Irrthumgegeben wäre, stattfinden würde, ist, wenn sie wissentlichgegeben ist, eine Schenkung' vorhanden * 63 ).

54. ULP. lib. XLVI. ad Ed. — Niemand kann mehrRecht auf einen Anderen übertragen, als er selbst hatte.

55. GAJ. lib. II. de testam. ad Ed. urb. — Niemandscheint mit böser Absicht zu handeln, wenn er sich seinesHechts bedient.

56. In km lib. III. de leg. ad Ed. urb. — In zweifel-haften Fällen ist immer das Rillijjere vorzuziehen.

57. Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. — Der gute Glaubelässt es nicht zu, dass zwei Mal Dasselbe gefodert werde.

58- ULP. lib. II. Disput. — Aus strafbaren Gründen' pflegt die Klage wegen des Sonderguts gegen den Vater nicht

gegeben zu werden.

59- Idem lib. III. Disput. — Es ist bekannt, dass derErbe dieselbe Gewalt und dasselbe Hecht habe, welches derVerstorbene gehabt hat.

60. Idem lib. X. Disput. — Man nimmt immer an, dassDerjenige, welcher nicht verhindert, dass ein Anderer für ihneintrete (intercedire), einen Auftrag gebe. Aber auch wennJemand das [Geschäft,] welches geführt worden ist, geneh-migt haben wird, wird er auf die Auftragsklage verpflichtet.

61. Idem lib. III. Opin. — Es steht einem Jeden frei,sein Haus auszubessern, wenn er nur nicht einem Anderen,gegen welchen er kein Recht hat, wider dessen Willen schadet.

62. JULIAN, lib. VI. Dig. — Erbschaft ist nichts Ande-res, als die Nachfolge in das gesammte Recht, welches einVerstorbener gehabt hatte.

63- Idem lib. XVII. Dig. — Wer ohne böse AbsichtRuf die Anstellung einer Klage anträgt, scheint sich keinenVerzug zu Schulden kommen zu lassen.

64. Idem lib. XXIX. Dig. — Man berücksichtigt nichtleicht bei Geschäftsverhandlungen Das, was sich selten ereignet.

65, Jmn lib. L1V. Dig, — Das Wesen des Tnigschlies-

463) El bezieht tieft fliese Stelle eigentlich auf die actio Fa-viana. >S. /. 1. §. 19. und /. 6. D. si r/uid in fraudem patr. 38.5. und vgl. Voörda Iriterprttt. et F.mcndnl't. c. 24. Cujac.I. I. ad h. t. und v. Glück XIII. S. 123. Anni. 54.