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4 (1832)
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1268
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1268 Pandeci'. L. Di Tit. 17. De dweriis rcgnlis jurii antiqui.

Wenn entweder Der, welcher klagt, oder Der, gegen wel-chen geklagt wird, Gewinn machen würde, ist die Lage desKlägers härtet.

34. ULP. lib. XLV. ad Sabin. — Bei Stipulationen undbei den übrigen Contracten befolgen wir immer Das, «wasbeabsichtigt worden ist; aber wenn nicht erhellen sollte, wasbeabsichtigt worden ist, so wird es folgerichtig sein, dass wirDas befolgen, was in der Gegend, in welcher die Sache ver-handelt worden ist, gewöhnlich ist. Wie nun, wenn auchnicht die Sitte der Gegend erhellen sollte, weil sie veränder-lich gewesen ist? Dann ist die [fragliche] Summe auf Dasherabzusetzen, Was *tm wenigsten ist.

35. Ii'i'M üb. XEVIII. ad Salm/. — Nichts ist so na-türlich, als'''Etwas anf die Weise aufzulösen, auf welche es"verbunden Worden ist; darum wird eine Verbindlichkeit ausWorten durch Worte aufgehoben, eine Verbindlichkeit ausbfosser Einwilligung 'durch die auf das Gegcntheil gerichteteEinwilligung aufgelöst-

ii. 36. POMPON. lib. XXVI 1. ad Sabin. — Es ist einVerschulden, Wen« Jemand sich in eine Sache mischf, welcheihn nichts angeht.

37. EEP. lrb. ET. ad Sabin. — Wer vernrtheilen kann,der kann nnlürli'ch auch freisprechen.

38. POMPON. ; Hb, XXIX. ad Sabin. — Sowie einErbe wegen eines Vergehens des Verstorbenen nicht geholtensein darf, so darf er nucli keinen Gewinn machen, wenn et-wa von jener Saehe Ktwns an ihn gekommen wäre.

39. Idkm lib. XXXII. ad Sabin. ,—■ In allen Verhält-nissen wird Das für geschehen angenommen, wobei durcheinen Andern ein Verzug-stattfindet, damit es nicht geschehe.

40. In km lib. XXXIV. ad Sabin. — Ein Käsender,oder ein Solcher, welchem die Vermögensverwaltung unter-sagt worden ist, hat keinen Willen.

41. UEP. lib. XXVI. ad Ed. — Es darf dein Klägernicht freistehen, was dem Beklagten nicht erlaubt wird. §. 1.In einem- dntikeln Ealie ist es besser, die Zurückfoderung,als einen zufälligen Gewinn zu begünstigen. '

42'.'GAJ. üb. IX. ad Ed. — Diejenigen , welche in dieStelle eines Anderen nachfolgen, haben einen rechtmässigen Grundzum Nichtwissen, ob Das, was gelodert Wurde, geschuldetwürde. Auch die Bürgen können nicht weniger, als die Er-ben, ihr Nichtwissen reebtmiissigerwrise anführen. Dies istin Bezug auf den Erben für den Fall gesagt worden, w r enngegen ihn geklagt werden wird, nicht auch wenn er klagt;denn freilich wer klagt, miiss [seiner Sache] gewiss sein, daes in seiner Macht steht, wenn er klagen will, und er muss

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