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4 (1832)
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1267
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Pandect. L. L. Tit. 17. De diversi» reguUajurii antiqui. 1267

hohes Wasser, Ueberfalle von Räubern wird von Niemandemgestanden.

24. PAUL. lib. V. ad Sabin. — Wie gross J emai ,J sInteresse sei, beruht auf einer Ihatsache, wicht auf einerRechtsvorschrift.

25. POMPON. lib. XI. ad Sabin. — Es hegt mehrSicherheit in einer Sache, als in einer Person.

26. ULP. lib. XXX. ad Sabi?i. — Wer wider Willen[Anderer] veräussern kann, kann es noch vielmehr, sowohl"wider ihr Wisse«, als in ihrer Abwesenheit.

27. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — ,Weder vomprätorischen, noch vom feierlichen (Civil-)Kecht ist Etwasdurch eine Uebereinkunft unter Privatpersonen ■■ abzuändernobwohl die Verhältnisse der Obligationen durch einen Vertratverändert werden können, sowohl von Rechtswegen, als auchdurch die Einrede, dass ein Pactum abgeschlossen sei, indemdie entweder durch ein Gesetz oder durch den Prätor einge-führte Beschaffenheit einer Klage durch, die Verträge von jfck.vutnersouen nur dann aufgehoben werden kann, wenn sie zuder Zeit, wo die Klage begründet wird, darüber überein-kommen.

28. ULP. üb. XXXVI. ad Sabin. — Der verewigePins hat rescribirt, dass-Diejenigen, welche in Folge ihrerFreigebigkeit belangt werden, in soviel, als sie leisten kön-nen, zu verurtheileu seien.

.29- PAUL. lib. VIII. ad Sabin. — Was gleich Anfangsfehlerhaft ist, kann nicht durch den Lauf der Zeit güllicWerden.

30. ULP. lib. XXXVI. — Nicht der Beischlaf bewirkteine Ehe, sondern die Einwilligung.

31. Idem lib. XLII. ad Sabin. — Es ist richtig, dasaweder Pacta, noch Stipulationen eine Thatsache aufheben kön-nen; denn was unmöglich ist, kann weder Gegenstand einesPactums, noch einer Stipulation sein, sodass es eine wirk-same Klage oder Thatsache erzeugte 459 ). ,; ( - (r

32. Idkm lib. XLIIJ. ad Sabin. — So viel das (Üvil-recht anlangt, gelten die Sclaven für Nichts; nicht aber auchnach dem natürlichen Hecht, weil, soviel das natürlicheRe< hl anlangt, alle Menschen gleich sind.

33. POMPON. lib. XXII. ad Sabin. - In dem Falle,.--------------------. ■ .......

459) Eine sfiputatio rei hnpossibilh kann keine wirksame Klageund ein pactum rci impotiibitis kein factum erzeugen, ausWelchem man eine exceptio oder eine ilnluritfis olilT^ntio ab-leiten konnte. S. Cujac. liecilatt. ad til. de rf^.iur. ni h.I. p. 105. (Basil. 1594.) ' '

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