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4 (1832)
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1266
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1266 Pandect. L. L. Tit. 17. De divcrsü regulis juris antiqui.

Andern contraliirt, ist entweder, oder darf wenigstens nichtunbekannt mit dem Zustand desselben sein. Dem Erben kann,man das über nicht zurechne*, da er nicht freiwillig 1 mit denVermächtnissnehmern contraliirt. §. 1. Die Einrede der bösenAbsicht pllegt denen nicht zu schaden, welchen die "Willens-mehinng- des Vaters nicht entgegensteht.

20. POMPON, lib. VII. ad Sabin. — So oft, als dieErklärung- einer Freiheitsertheilung- zweifelhaft ist, wird dasGutachten zu Gunsten der Freiheit zu ertheilen sein.

21. ULP. lib. XXVII. ad Sabin. — Demjenigen, wel-chem das Mehrere erlaubt ist, muss nothwendig- auch Das,was weniger ist, erlaubt sein.

22. Idem lib. XXVIII. ad Sabin. — Es ist kein Ver-hindlichkeitsverhältniss in der Person eines Sclaven zulässig-.$. 1. Iin Allgemeinen ist anzunehmen, das» überall, -wo beiKlagen guten Glaubens die Bedingung in das Ermessen desGeschäftsherrn oder des Procurators desselben gestellt wird,die« für das Ermessen eines redlichen Mannes zu halten sei.

23. Idem lib. XXIX. ad Sabin. — Einige Verträgelassen nur böse Absicht zu, andere sowohl böse Absicht, alsVerschulden. Nur böse Absicht: die JYiederlegung und dasGestatten bis auf "Widerruf (procarium;) böse Absicht undVerschulden: der Auftrags-, Leih-, Kauf-, Faustpfand-, Ver-Hiiethimgs-Contract, desgleichen das Geben eines Heirathsguts,die Voriuuiulscbaftsklage, die Geschäftsführung-, — bei dieserJfodern wir] auch Beflissenheit** 8 ), — der Gescllschaftscon-tract lind die Gemeinschaft von Sachen lasst sowohl böse Ab-sicht, als auch Verschulden zu. Aber dies [findet nur] dannf statt,] wenü man nicht bei einem einzelneu Contract nament-lich entweder über mehr oder über weniger übereingekommenist; denn Das, worüber man im Anfang- übereingekommeni«t, iwird beobachtet werden, — denn [eine solche Uebcrein-kuuft] hat für den Contract ein Gesetz gegeben, — mit derAusnahme, dass Celsus glaubt, es gelte nicht, wenn manübereingekommen sei, das« nicht für böse Absicht gestandenwerden solle; denn das ist einer Klage guten Glaubens zu-wider, und das befolgen wir als Hecht. Für die Zufalle aberund die Todesfälle, ^.welche sich bei Thieren ohne Verschul-den ereignen, für die Flucht von Sclaven, welche nicht be-wacht zu werden pflegen, für Kaub, Aufruhr, Feuersbrunst,,__________________________________________________________ ■

458) In his yuidem et diligentiam , mit der Florent., währendBeCk und And. ijuidam haben. Vgl. darüber Und über dieganze Stelle Ilasse Die Culpa des U. f{. §. G5. S. 295. IT., so-wie das zu L. 5. §. 2. D. commod. 15. G. .Bemerkte.