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Pandkct. \i. L. 'J'it. 6. De jure immunitcttis.
schuldigung verschafft, darf das Richteramt nicht auf einenAndern übertragen werden, sobald dies einer der beiden [Par-teien] Nachtheil bringen würde; denn es ist erträglicher, dasscler Richter, der einmal das Verfahren angehört hat, einesolche kurze Zeit sich gedulde, als dass die Sache einem neuenRichter zur nochmaligen Reurtheilung übergeben werde.
14. MODESTIN. Hb. VJI. Regul — Ein verstorbenerSohn 1G2 ) dient nicht zur Entschuldigung- von [bürgerlichen]Diensten, er wäre denn im Krieg' umgekommen. §. 1. Zuderselben Zeit soll Einer zwei Besorgungen von Danen nichtführen.
Sechster Titel.
De jure im m unitat i s.{Vom Hechle der Befreiungen.)
1. ULP. Hb. III. Opin. — Wer blos deshalb auf eineinSchiffe ist, um daselbst zu arbeiten, damit er darauf bleibenkönne, hat nach keiner Verordnung eine Befreiung von bür-gerlichen Diensten. §. 1. Der Person erlheilte Befreiungengehen nicht auf die Erben über. §. 2. Auch die einein Ge-schlecht und den Nachkommen ertheilten und bewahrten 163 )gehen die durch Weiber davon Abstammenden nichts an.
2. Idem Hb. V. de off. Procons. — Wer sich unter einergewissen Bedingung zu Diensten oder Ehrenämtern verpflichtethat, da er ausserdem zu Uebernahine solchen Amtes wider■seinen Willen nicht genöthigt werden konnte, so muss ihmWort gehalten werden, und die Bedingung, unter welcher er•zu Diensten und Aemtern sich verstanden hat, erfüllt wer-den. §. 1. Dass Unmündige, auch wenn die Noth des Man-gels an Leuten drängt, zu Ehrenstellen nicht zuzulassen sin«)besagt ein Rescript an den Benidius Rufus, Legeten in Cilicien-
3. Idem Hb. V. — Männer über siebzig Jahre sind vonVormundschaften und [andern] persönlichen Diensten 1'W'Hat aber Jemand das siebzigste Jahr angetreten und noch nid» 1erfüllt, so kann er sich dieser Befreiung nicht bedienen, weihwer im siebzigsten Jahre steht, nicht 'für mehr als siebzigjm'-rig gelten kann.
4. MODESTIN. Hb. V. Regul. *- Befreiungen, *•überhaupt und mit dem Rechte des Uebergangs auf die Nach-kommen ertheilt sind, bleiben den Abkömmlingen für im«"' 1 '
5. CALLISTRAT. Hb. I. de Cognition. — Stets war i»unsenn Staate das Alter ehrwürdig gehalten; denn uusre »<»'
10'.') fr.'l. §. 3. k.' t.
lb.l) Cutloditae. Wie geschah dieses? doch A\olilum kaiserliche Bestätigung bei jedem Urbl'ull.
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