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4 (1832)
Entstehung
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1179
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Pandect. L. L. Tit. 5. DcvacalioncelexcuaaÜoncmunerum. 1179

Gemeinwesens sind zu derselben Zeit 1S0 ) von Ehrenämtern'»»d [bürgerlichen] Diensten frei.

11) HEWMOGEN. lib. I. jur. Epit. — Es giebt Dienste,die eigentlich auf der Sache halten; you ihnen gewähren we-der Kinder, noch Alter, noch ehemalige Kriegsdienste, noch""gend ein anderes Vorrecht eine rechtmässige Entschuldigung-;Wohin die Grundsteuer, die Wegpflastenülg-, die Vorspann-stellung, die Last, einen Fremden aufzunehmen (denn auchhiervon hat Niemand Entschuldigung-, ausser Die, welchensolche durch kaiserliche Vergünstigung- bewilligt ist) und wasdergleichen mehr ist.

12. PAUL. lib. I. Sentent. — Einem Abgeordneten, dere, »e Öffentliche Sache 'vertreten hat, kann während der be-stimmten Zeit der Befreiung- 160 ) die Führung (defensio) der'leinlichen Sache nicht wieder iiberlragen werden. §. 1. DioEeistände (comites) der Statthalter, Proconsuln und Procura-toren des Kaisers sind frei von [bürgerlichen] Diensten, oderEhrenämtern und Vormundschaften.

13. ULP. lib. XXIII. ad Ed. — Der Prätor verspricht*«)a 'leDie, bei welchen er erkennt, dass sie das Richter-,[(je-schwornen-] Amt nicht verwalten können, zu entschuldigen;■Weil vielleicht Jemand für immer dasselbe nicht zu verrichtenvermag, wenn er in solche Krankheitsumstände verlallt, dassCr gewiss keine bürgerlichen Aemter übernehmen kann, oderWeil er an einer andern Krankheit leidet, weshalb er seinenGeschäften nicht vorstehen kann, oder wenn Jemand ein Prie-steramt überkommen hat, das er Gewissens halber nicht ver-fassen, kann; denn auch diese sind für immer entschuldigt.»•_ 1- Es giebt zwei Arten der Befreiung- von öffentlichenDiensten, eine umfassendere, welche sich auch auf den Kriegs-dienst erstreckt, und eine beschränktere, wenn sie blos dieFreiheit von [bürgerlichen] Diensten erhalten. §. 2. Wer»bei- keine Entschuldigung hat, der muss auch wider seinen'Villen Kichter [Geschworner] -werden. §, 3. Wenn ein

«ichter [Geschworner] erst nach beendigtem Verfahren Ent-8c ' 1, 'ldiguiigeu vorbringt, und zwar sich mit einem Vorrecht,das er schon vor Uebernahme des Kichteramts gehabt hat;,entschuldigen will, so ist er gar nicht zu hören; denn indeme- 1 ' einmal dieses Amt übernommen, hat er seiner Eutschiildi,-P'iig sich begeben; aber [auch] wenn später eine gegründeteUrsache eintritt, die ilim, etwa auf eine Zeitlang, eine Enl--—--------------------------------------------------------------------------------■

159) Während sie Syndiccn der Stadt sind. Fr. 1. §. ;, de mun.

et hon. 50. 4. •

1fi0j Fr. 4. h. t,1 Gl) Im Kdict.