I'andkct. ii. Li 'Vit. (ii ■/}« jure immunitulis.
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fahren bewiesen Jen Greisen beinahe die neinliche Ehre wieJen Staatsbeamten. Auch i" Ansehung- der üebernahme städ-tischer Dienste ist dein Greisenalter dieselbe Ehre gewahrtworden. Wenn aber Jemand im Alter reich geworden istund vorher keinen öffentlichen Dienst verrichtet hat, so lässtsich behaupten, dass er durch das Vorrecht des' Alters voneiner solchen Last nicht befreit sei, zumal wenn die Ver-ricLtnng des ihm angelassenen Dienstes nicht sowohl körper-liche Beschwerde, als vielmehr Geldaufwand mit sich bringtund in der Stadt, zu welcher er gehört, Männer, die den""'entliehen Diensten gewachsen, nicht leicht zu finden sind.§• 1. Es inuss auch das Gesetz eines jeden Ortes berücksich-tigt werden, ob, wenn dasselbe gewisse Befreiungen nament-lich angiebt, auch von der Zahl der Jahre darin Erwähnunggeschehe, und dieses kann auch ersehen werden aus einemBriefe des Kaisers Pins, den er an Enniiis, Proconsul deryovinz Africa, gesendet hat. §. 2. Vielfältig und nicht un-deutlich geht aus den Kescripten des Kaisers Helvius Per-ti'iax hervor, dass die Kinderzahl zur Entschuldigung vons '«dtischen Diensten gereiche; er hat nemlich an den SaliVl "s Caudidus Iblgendermnassen rescribirt: El xul ftn nu-°f£ ^ ll *ovqyiwv acfiiijatv rovg nart^ag 6 twv vbtvcov ap/#v£j,£MA ovv intidrj txxaidixa tialäag h'%HV Siä tov ßißllov AMSta»-aci S, oüx i'ariv ulo/ov, wart ovyycoQrjaat a^ola^tiv xfj rcaido-T ? 0( P<?, xal uvita&ui ae rtuv XtiTovQyiwv. 16 -*) §.3. DieKanfleu-te, welche die Getreidezufuhr nach Rom befördern, so auchdje Schiffer, die ebenderselben dienen, gemessen Freiheit von""entliehen Diensten auf so lange, als sie auf diese Weisethatig- sind; denn man hat mit Kecht dafür gehalten, ihnen'we Gefahren vergelten, ja durch Belohnungen dazu aufmun-tern zu müssen, indem diese Leute, die sich, und zwar*'"• den Staat, in der Fremde gefährlichen und mühseligenArbeiten unterziehen, von Beschwerden und Kosten in derWeimath frei blieben; da man nicht unpassend sagen kann•dass auch sie in Staatsangelegenheiten verreist sind, indem'S'e der Getreidezufuhr nach Born sich widmen. §. 4. DerBefreiung, welche den Schilfern zugestanden wird, ist einegewisse Maasse gegeben. Dieselbe haben nur sie selbst, nicht«her wird sie auch ihren Kindern oder Freigelassenen' ge-wahrt; dieses ist in kaiserlichen Verordnungen ausgesprochen.
164) Wenngleich die Minderzahl die Väter nicht von allen biir-gerlichen Diensten frei macht, so ist es doch, nachdem du iiiDeiner Bittschrift gezeigt hast, dass du sechzehn Kinder haltestnicht unangemessen, das» dir zur Kindererziehung freie Müssegegeben und die bürgerlichen Dienste dir erlassen Verden '