Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
1178
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1178 Pandbct. L.L. Tit. 5. De vacationc tl excmationc muncrum.

men, dass mir diejenigen Pachter der Einkünfte des FiscnSvon bürgerlichen Dieusten nnd Vornuinclscliai'len entschuldigtsind, welche in Person das Geschäft führen. §. 2. Die Be-freiungsvorrechte gehen die Kinder der ausgedienten Soldatennicht an. §. 3. Wer Befreiung von öffentlichen Diensten gc-niesst, kann Beisteuern, die von den Beamten nnvcrinnthetumgelegt werden, mit Hecht verweigern; nicht aber diejeni-gen, welche dein Gesetze zufolge aufgebracht werden. §. 4.Den Philosophen, die sich lleissig und nützlicherweise Denje-nigen widmen, welche in ihren wissenschaftlichen Bestrebun-gen derselben Secte folgen, werden angcuommeiiermaasseiiVormundschaften 15 *), auch körperliche Dienste niedriger Arterlassen, nicht aber Dienste, die in Geldaufwand bestehen;denn wahre Philosophen verachten das Geld; durch die Be-gierde, dieses zu behalten, verralhen sie, dass ihre Lehreerheuchelt ist. §. 5. W'er an die grossmächtigen Fürstenappellirt hat nnd zu Führung seiner eigenen Sache nach Borngereist ist, wird, bis die Erörterung der Sache beendigt ist,unter seinen Mitbürgern von Ehrenämtern und bürgerlichenDiensten entschuldigt.

9. PAUL. üb. I. llcspons. — Die zu Rom lehren (pro-fitentur); müssen in ihrer Jieimath ebenso gut von [bürger-lichen] Diensten ausgenommen werden, als ob sie in der Hei-math lehrten. §. 1. Paulus hat begutachtet: Das den Gc-Ireidehändlern zugestandene Vorrecht beziehe sich auch aufdie Entschuldigung von Ehrenämtern.

10. 1dkm üb. I. Sentent. — Von solchen Lasten, dieauf den [Grundbesitz] oder das Vermögen umgelegt weiden»gewähren keine Vorrechte eine Befreiung. §. 1. Der Vereinder Getreideinesser bei . der Kornzufiihr der Stadt [Born] ge-niesst Befreiung; nicht so in den Provinzen. §. 2. Die Stel-lung von Vorspann und die Obliegenheit, einen Gast freund 15S )Aufzunehmen, ist sowohl den Soldaten als den Professoren fiel"freien'.Künste und Wissenschaften, unter den andern Diu*gen j erlassen 156 ). §. 3. Wenn Jemand nach eingewendeterAppellation j57 ) mittlerweile iSÖ ) einen Zuwachs seines Ver-mögens erhält, so dient ihnii, die vurgcwendele Armulh nichtr.ur Entschuldigung. §. 4. Dio Vertreter (dcferisores) des

154) Fr. 6* Si H-.de excusat. 27. 1.

155) Der Gemeinde.

156) Nach Kcscripten Vespas ian.i und Iladrians. fr, 18- §•ult. de mun. et hon. 50. 4.

157) S./r. 1. j>r. u. §. 1. h. i.

158) Bevor die kaiserliche Kntschlicssung erfolgt..