1174 Pandect. L. L. Tit. 4. De muncribus et honoribus.
Die, welche weder Bürger (municipes) noch Einwohner (in-colae) sind, übernehmen. 13 ") §. 23. Aber auch Capitalisten,wenngleich sie alte Soldaten sind, müssen, zufolge Rescripts,dergleichen Beisteuern tragen. §. 24. Von solchen Dienstenist weder ein gewesener erster Hauptmann (primipilaris)noch ein verabschiedeter, noch ein in Dienst stehender Soldat,oder wem sonst ein Vorrecht zu Statten kommt, noch auchein Pontifex, befreit. §. 25. Ausserdem haben einige Städtedas Vorrecht, dass Jeder, der in ihrem Gebiete [Grund-stücke] besitzt, jährlich etwas Gewisses an Getreide, nachManssgabc des Umfangs seiner Felder, liefert; diese Art derBeisteuer ist denn ein Dienst vom [GrundjBesitz. §. 26^Dienste gemischter Art sind die Decaprotien oder Icosapro-tien ,39 ) , wie Herennius Modestinus sowohl schriftlich(in notando) als mündlich (in disputando) richtig- und mitdein besten Grunde ausgesprochen hat; dehn die Decaproteriund Icosaproten verrichten theils, indem sie die Beisteuerneinnehmen, persönliche Dienste, theils übertragen sie gegenden Fiscus den Ausfall ■wegen der Obliegenheiten Verstorbenner, sodass dieser Dienst mit Hecht unter die gemischten zuzählen ist. §. 27. Aber auch diejenigen, die ich oben alspersönliche bezeichnet habe, gehören zu der Classe der ge-mischten, sobald Die, welche sie verrichten, nach dem Gesetzoder Herkommen ihrer Stadt auch aus eignem Vermögen et-was aufwenden oder bei Eintreibung der Getreidelieferungenden Ausfall wegen verlassener Grundstücke übertragen. §. 28 :Alle diese Dienste, die ich dreifach eingethcilt habe, werdenunter einem Ausdrucke begriffen; nemlich persönliche, undVermögensdiensle, und gemischte, werden bürgerliche oderöffentliche Dienste genannt. §. 29. Wenn aber Jemandem einsBefreiung, es sei nur von persönlichen, oder von bürgerlichenDiensten überhaupt, erthcilt ist, so kann er doch weder de"Getreidelieferungen, noch dem Vorspann, noch der Stellungvon Postpferden, noch der Aufnahme von Fremden (Gasl-freunden), noch von den Diensten wegen des Schiffbau», nochdem Ropfgelde sich entziehen, mit Ausnahme der dienende"und ausgedienten Soldaten. §. 30. Dass [jedoch] den Leh-rern, welche der bürgerlichen Dienste überhoben sind, 140 ) so*wie den Grammatikern, Rednern, Aerzten und Philosophe"»
138) Wenn nie im Stadtgebiet Grundstücke hfcben. fr. G. §. 5. : *»*
13'J) Der Dcccnipiiinat oder Vigintipriniat, lia.cn dem verschiff
denen Ortsherkommen, So kommen auch 5, G, 7 und l.> /"''
mi rot. Savignr a. a. O. S. 71. Vgl.fr, 1. §. 1. h. t.
140) J)ie nemlich, welche höhere Wissenschaften lehrte». /''. *'
§. 8, de vacat. et exe. 50. 5., fr. 11. 5-4. h. t.