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4 (1832)
Entstehung
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1175
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PiNDKCT. L. L. Tit. 5. Devacatiune et excusatione muncrum. 1175

van den Kaisern die Befreiung von Aufnahme der Fremdennachgelassen worden, geht aus Kescripten sowohl KaiserVespasians als Kaiser II adrians hervor.

Fünfter Titel.

De vaeatione et excusatione munerum.

{Von Befreiung und Entschuldigung von Aemlcrn und Leistungen.)1. ULP. üb. II. Opin. — Jeder Eiitschuldiguugsgrund

sülzt sich für sich auf eine gewisse Billigkeit. Sollte aberden etwas Verwendenden ohne Untersuchung (sine judice)feüfflölibt werden, oder insgemein, ohne Beschränkung hinsieht-lieh der Zeit, nach eines Jeden Belieben, sich zu entschuldi-gen erlaubt sein, so würde es zu Uebernahme der nothigenDienste für das Gemeinwesen an beuten fehlen. Daher müs-sen Die, welche wegen lebendiger Kinder von bürgerlichenLeistungen entschuldigt zu sein behaupten, Appellation ein-senden 141 ) und wer die für den Kechtsgang solcher Appel-lationen'festgesetzten Fristen nicht innehält, wird mit Hechtwegen Versäumniss abgewiesen. §. 1. Wer irgend eine Ent-»chuldi-im«- gebraucht, der inuss, so olt er gewählt wird,wenn er mich schon früher freigesprochen worden, doch [wie-der] appelliren; falls aber erwiesen wird, dass derselbe Geg-ner aus Schikane, um Einen, den er von einer fortdauerndenBefreiung geschützt weiss, zu plagen, dieses wiederholt ge-Ö«iri habe, so muss er, nach dem Vorgang ka.serhcber Be-schlüsse, zu Erstattung der Processkosten an Den, welchen erohne (;,und mehrmals beunruhigt hat, verurtheilt werden.§• 2. AVer, zu Hintergehung des llnths (Deciinoiienst(inds),hinsichtlich' der Uebernahme von Aemtern, da er zu den er-sten EhrensteUen, die es in der Stadt giebt, wahlbar war,sich unter die Grundstückspachter begeben hat, um grossemObliegenheiten auszuweichen und nur geringem sich zu unter-ziehen, dem kommt solche Entschuldigung nicht zu Statten.I. 3. Wenn Jemand auch fünfundsechzig Jahr alt ist unddrei lebendige Kinder hal, so ist er doch aus diesem GrundeVon bürgerlichen Diensten nicht frei. l4 *) .

2. Idem lib. III. Opin. - Ein Mensch, der im sech-zehnten Jahre seines Alters steht, muss zu dem Dienste des^etreideeinkaufs (sitoniae) nicht berufen werden, wenn an-ders nicht rhierinl i«l seiner Vaterstadt ein eigentümlichesHerkommen gilt. Auch bei der Wahl noch nicht Fünfund-

14t) Um die Sache zur Kenntnis* des Kaisers zu bringe».• 142) Nur der .siebzigjährige, oder wer fünl Kinder hat, ist es.S. u. fr ■>. f. 1. A. t. fr. 3. de jure immun. (00. G.)

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