EaMOECX. Li L. Tit. 4. De muncribiis et hunoribitt. 1167
Werden, als Alle dazu t ü c Ii t i g- und im Stande sind.Hingegen wenn Manche so dürftig' und mittellossind, dass sie nicht mir öffentlichen Aemteniii i clit gewachsen, sondern kaum sich von ihrerHabe den Unterhalt zu verschaffen vermögendsind, so ist es thei 1 s unnütz, thei 1 s unrecht, Sol-chen ein Amt aufzutragen, zumal wenn Andre vor-handen sind, deren Erwählung der Sache, ihremVermögen und der Ehre des Gemeinwesens ange-messen ist. Es sollen also die Begüterten wissen,dass sie diesen gesetzliche« Vorwand 106 ) nichtgeh rauchen dürfen, und nach der Zeit, zu welcherein Jeder in den Kath (curia) gewählt worden ist,nur unter Denen zu fragen ist, die ihres Vermö-gens w e g e n Ehre «stellen übernehmen müssen.§. 1. Es ist unstreitig, dass Schuldner des Gemeinwesens nichtzu Aeintern berufen werden können , wenn sie nicht zuvör-derst die Gemeinde wegen des Betrags ihrer Schuld befrie-digt haben. Unter, den Schuldnern des Gemeinwesens sind"her nur Diejenigen zu verstehen, die aus geführter Öffentli-cher Verwaltung in Rückstand sind. Hingegen wenn sienicht aus einer Verwaltung schulden, sondern Darlehne ronder Gemeinde empfangen haben, so stehen sie zu derselbennicht in einem Verhältnisse, das sie von Ehrenstellen aus-schlösse. Auch ist es hinreichend, dass ein solcher 107 ) stattder Zahlung' durch Pfänder oder tüchtige Bürgen SicherheitBestelle, und dahin haben die Kaiserlichen Brüder an den Au-fidins IJerennianuS rescribirf. Aber auch wenn Jemand auseiner Verheissiing (pollicita/i'o) etwas schuldet, einer solchennemlich, der nicht ausgewichen werden kann, 108 ) ist er in derLage, von Ehrenstellen ausgeschlossen zu sein. §. 2. GegenWen kein Anklager vorhanden ist, der darf von Elirensfellon'»cht zurückgewiesen werden, wie auch Der nicht, dessen An-kläger die Anklage hat fallen lassen; denn dahin hat unser•Kaiser mit seinem verstorbenen Vater 109 ) rescribirt. §. 3.*s ist zu merken, dass öffentliche Dienste theils die Person,theils das Vermögen treffen, ferner einige davon Ehrenämtersind. §. 4. Die Dienste, welche dem Vermögen aufgelegtWerden, oder die Beisteuern sind von der Art, dass wederAlter, 11 ") noch Menge der Kinder, noch irgend ein anderes
10G) Dass nicht sie, sondern Andrej aber Arme die Reihe treffe,weil dieselben altere Dt'euWonen seien.
107) Schuldner aus der Verwaltung.
108) S. fr. 1. §. 1. 2. de pollicit. 50. 12.1( ><)) C a r a c a 11 a mit Sept. Severus,HO) fr. 3. §. 10.fr. S. h. f.