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4 (1832)
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1168
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1168 Pandect. L. L. Tit. 4. De muneribut et honoribus.

Vorrecht, das persönlicher Dienste zu überheben pflegt, davonbefreit. 111 ) Jedoch sind die Dienste, welche dem Vermögenaufgelegt -werden, von doppelter Art; denn einige werden aufdie Besitzer gelegt, sie mögen nun Bürger (munieipes) seinoder nicht, andre nur den Bürgern und den .Einwohnern (in-colis, Schutzverwandten). Beisteuern, die von Äeckern oderGebäuden zu entrichten sind, werden den Besitzern 112 ) aufer-legt, hingegen Dienste, welche das Vermögen treffen, 113 ) aus-schliesslich den Bürgern und Einwohnern. 11 *)

7. MAIiCIAN. üb. II. Public. — Ein Angeklagter darfvermöge Kaiserlicher Verordnungen anch vor gesprochenemUrtheil nicht um Ehrenstellen sich bewerben; es macht ;uichkeinen Unterschied, ob er unadeüch (p leb ejus) oder Decurioist. Doch ist ihm nach einem Jahre, von der Anklage an,darum anzuhalten unverwehrt, ausser wenn er selbst daranSchuld hat, dass die Sache nicht binnen des Jahres beendigtworden ist. §. 1. Wer, nachdem gegen ihn in Beziehung- aufEhrenstellen 115 ) api>cllirt worden ist, vor Erledigung der Ap-pellation eine Ehrenstelle sich anmasst, ist nach einem Bescrip-te des Kaisers Severus straffällig. Eben so wird auch Der,welchem durch ein Urtheil die Fähigkeit zu Ehrenstellen ab-gesprochen ist, wenn er appellirt hat, mittlerweile der Bewer-bung um eine Ehrenstelle sich enthalten müssen.

8. ULP. üb. XI. ad Ed. — Zu Verwaltung des Ge-meinwesens vor dem fünf'ungzwanzigslen Jahre, oder zu Dien-sten, die nicht das Vermögen angehen, oder zu Ehrenstellen,dürfen Minderjährige nicht gelassen werden ; sie werden auchnicht einmal llß ) zu Decurionen gewählt, oder wenn sie jagewählt worden, stimmen sie nicht im Käthe. Das begonnenefünfiindzwanzigste Jahr wird übrigens angesehen, als ob eserfüllt wäre; denn dies ist in Beziehung auf Ehrenstellen zurBegünstigung derselben verordnet, dass man die angefangeneZeit für vollendet annehme; doch [nur] bei solcheu Aemtern,-womit keine Anvertraiiung von Geineineigenthum verbun-den ist. Uebrigens darf man nicht gelten lassen, dass die ihm(einem Minderjährigen) geschehene Uebertragung eines Amtes

111) Vgl. u. fr. 2. §. 4. de vac. et exe. 50. 5.

112) Audi solchen, die nicht in (1er Stadt wohnhaft sind.

113) Fr. 1. §. 1. fr. 3. §. 10. 11. 14. fr. 18. §. 18. sq. lt. t.

114) Fr. 18. §. 22. h. t.

115) D. i. gegen seine lirnennung dazu.

116) Dtniqtn nee, sogar nicht. S. o. Note 73. zu fr. 12. de decetjil. 50. 2.