1166 Paxdect. L. L. Tit. 4. De muncribitt et honoribui.
zwei Söhne Linterlii'sst, und in seinem letzten Willen -über Be-streitung «1er bürgerlichen Dienste des einen Sohnes aus deingemeinschaftlichen Vermögen nichts verordnet hat, so mussderselbe sowohl die Dienste, als die Ehrenämter, die ihm auf-getragen werden, auf eigene Kosten übernehmen, wenngleichder Vater bei Lebzeiten für den andern Sohn dergleichen La-sten bestritten hat. 10ü )
4. ULP. üb. III. Opin. — Die Besorgung der Errichtungoder Ausbesserung eines Gebäudes der Gemeinde ist einöffentlicher Dienst, wovon ein Vater von fünf Ichendigen Kin-dern frei ist, und wenn er mit Gewalt zu Ueberuahme desselbengebracht worden ist, so raubt ihm solches nicht den Entschuldi-gungsgrund, den er in Hinsicht anderer Dienste hat. §. 1. DieEntschuldigung, das» man zu den auferlegten Leistungen undAemtern nicht hinreichendes Vermögen besitze, ist nur zeit-wicrig, nicht fortdauernd; wenn nemlich das Vermögen aufredlichem Wege einen erwünschten Zuwachs erhalt, so wirdzu seiner Zeit 101 ) berechnet, ob er zu dein, wozu er gewähltworden ist, sich im Stande beünde. §. 2. Arme können zuVermögensdiensten 102 ) nothwendig schon deswegen, weil sienichts haben, nicht herangezogen werden; die der Person auf-erlegten Leistungen müssen sie hingegen verrichten. §. 3.Wein öffentliche Dienste in seiner Stadt oblagen und sich alsSoldat hat anwerben lassen, um einer bürgerlichen Last zuentgehen, der hat dadurch der Gemeinde keinen IVachtheilbringen können. 103 )
5. SGAKVOLA lib. J. Rcgul. — Die EanfßöW (na-vicularii) und Oelhä'ndler 104 ) welche einen grossen Thcil ihresVermögens auf dieses Geschäft gewendet haben, sind fünfJahr lang von öffentlichen Leistungen frei.
6. ULP. Hb. IV. de off. Procons. — Ein Rescript derKaiserlichen Brüder 105 ) lautet folgendermaassen: Die Ver-ordnung, dass ein Jeder in der Reihe, wie er zumDecurio gewählt worden ist, auch zu Ehrenstel-len gelangen solle, muss insoweit beobachtet
100) Vgl. fr. 1. §. 16. de collat. 37. G. fr. 20. §. 6. fam. creisc.10. 2.
101) Heim jährlichen Aemterwechsel.101«!) S. fr. 1. yr. h. t.
103) Der freiwillig erwählte Soldatenstand befreit ihn nicht vonschon übernommenen Diensten; er darf erst nach Vollendungdieser in denselben treten.
104) Die der Stadt das nüthige Oel zuführen. S. fr. 5, §. .-;. dejure immun. 50. 6. Den Handel mit diesen Kuulleulen besorg-ten die unter fr. 18. §. 5. /(. t. erwähnten Jäeuinten.
105) S. o. Note 11. Tit. 1.