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4 (1832)
Entstehung
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1165
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1'andkct. L. L. Tit. 4. De muncritnts et Itonoribu». 1165

rieht aber nicht Jen Bürger dem Nutzen des Gemeinwesens,soweit er [dafür thätig zu sein] vermag' aG ). §. 6. WenngleichKiiier über siebzig Jahr alt und Vater fünf lebendiger Kinder,mithin mit bürgerlichen Diensten zu verschonen ist, so müssendoch seine Söhne für ihre Personen die sie treffenden Diensteübernehmen; denn ebendeshalb ist den Vätern die eigenthüm-Üche Belohnung dafür, dass sie Söhne haben, zugestanden,■Weil jene [die Lasten] übernehmen können. §. 7. Der Stief-vater ist rechtlich keinesweges gezwungen für seinen Stiefsohnwegen der bürgerlichen Dienste desselben einige Lasten zutragen, §. 8. Freigelassene müssen die bürgerlichen Dienstei" der Heimath ihrer Freilasser übernehmen, vorausgesetzt,dass sie eigenes Vermögen haben, welches die Lasten tragenColine; denn das Vermögen der Freilasser haftet für die Diensteder Freigelassenen nicht. §. 9. Dass der Vater wegen einesVerbrechens angeklagt ist, darf dem Sohne an Gelangung zuEhrenämtern nicht hinderlich sein. §. 10. Unter die zehn Vor-männer (decaprotos) können, dies ist längst angenommen,a »ch noch nicht Fünfundzwanzigjährige kommen, da diesesAmt mehr eine Last des Vermögens ist 07 ). §. 11. Es istgewiss, dass die Eintreibung der Abgaben eine Last des Ver-mögens ist 98 ). §. 12. Die Besorgung des Getreideeinkaufs>st ein [bürgerlicher] Dienst (munus), und siebzigjähriges Alter,°der die Zahl von fünf lebendigen Kindern befreit davon").§• 13. Soldaten, welchen bei ihrem Einrücken in der StadtQuartiere zu geben sind, müssen wechselsweise von Allen,Welche diese Last triirt, aufgenommen werden. §. 14. DieObliegenheit (munus), einen Gastfrennd [der Stadt] in seinemMause zu beherbergen, ist nicht eine persönliche, sondern eineVennögenslast. §. 15. Der Statthalter der Provinz hat daraufz « sehen, dass die Dienste und Ehrenämter in den StädtenS'eichinässig nach der Reihe, zufolge des Alters und des llan-i-ves, oder der Abstufung der Verrichtungen und Aemter, dieherkömmlich festgesetzt ist, zugetheilt werden, damit nichtdurch rücksichtslose und wiederholte Belastung der Peinlichend 'e Stadtgeineinden von Männern sowohl als von Kräften ent-hlösst werden. §. 16. Wenn zwei Söhne in eines Vaters Ge-walt stehen, so ist derselbe zu gleicher Zeit für beide bürger-te Lasten zu tragen nicht verbunden. §.17. Wenn Jemand

°G) Der Sohn bedarf nicht der Einwilligung der Vaters zu Ueber-

nulime von Acmtern.°7) ü.fr. 1. § l., fr. 6. §. 4. h. t.

*J<3) Der Einnehmer inusste für die Ausfälle aufkommen.99) Wenn es für ein Amt oder eine Ehrenstelle (hunor) gälte, so

würde • diese Befreiung darauf nicht anwendbar sein. Fr. V2.

*■ *•» /''. 2. §. 1. de vaeal. et exc.-bO. 5.