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4 (1832)
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1164
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1164 Pandkct. 1j. L. Tit. 4. Dt munerihiis et homribitii

meinwesens] niclit entledigt werden 00 ), zn sehen hat. Soverrichtet auch ein nach gesuchtem Nachlassbesitze aus demCarbonianischen Edicte 01 ), wegen nicht bestellter Sicherheit,ernannter Giitervertreter einen persönlichen Dienst. Diesenähnlich sind die Pfleger, welche über solche Güter gesetztwerden, die einem von den Feinden Gefangenen gehören, des-sen Rückkehr gehofft wird. So auch die für Bewahrung desNachlasses eines Menschen, dem noch Niemand, weder gesetz-licher noch prätorischer, Erbe worden ist, bestellten Pflegers.

2. ULP. üb. XXI. ad Sabi?i. — In Beziehung auf Ehren-gtellen wird auch Derjenige, welcher selbst in väterlicher Ge-walt steht, als die väterliche Gewalt über seinen Sohn habend,angesehen ö2 ).

3. Idem lib. II. Opin. — Auch wer aus Rom gebürtigist, lnnss, wenn er an einem andern Orte sich niederlässt,die daselbst [herkömmlichen] Dienste übernehmen. §. 1. Werals Soldat im Lager steht, dem kann kein Dienst oder Amtfür die Stadtgemeinde aufgelegt werden; andere Privatpersonenaber, wenn sie gleich Soldaten zu Verwandten haben, müssenden Gesetzen ihrer Vaterstadt und Provinz sich lügen. §. 2.Wenn ein zur Bergwerksarbeit Abgelieferter in vorigen Standeingesetzt wird, so ist er, gleich als ob er gar nicht verurtheiltworden wäre, zu bürgerlichen Leistungen und Aemtern beru-fen, und kann nicht seine Schicksale und traurige Begegnissedeshalb vorschützen, um kein brauchbarer Bürger seiner Vater-stadt zu sein. §. 3. Von persönlichen Diensten schliesst dieFrauen ihr Geschlecht von selbst aus, sodass ihnen keine Ehren-stellen und Dienste auferlegt werden können ° 3 ). §. 4. Fürden Sohn, der keinen Entschuldigungsgrund 9 *) hat, einzutre-ten, ist der Vater, in dessen Gewalt derselbe sich befindet,nicht befugt. §. 5. Wenn der Vater in die Uebernahme vonDiensten oder Ehrenämtern von Seiten des Sohnes nicht ge-willigt hat, damit sein [des Vaters] Vermögen nicht mit Lastenbeschwert werde, so begründet dieses eine Ausflucht 9S ) , eut-

90) Durch Extinctivverjährung.

91) S. B. 37. Tit. 10.

S2) 10s iiiiiss also nicht nur der Grossvater, in dessen Gewalter stand, sondern auch der Vater als Bürge für die,Pflichtenhaften, die der Sohn, vermöge der ihn als Decurio treffendenAeinter, übernehmen muss. Fr. 2., fr. 17- §. 2. ad munic. 50. 1.

Ebenso wenn der Sohn, als Decurio, Aeinter freiwillig, ohne

da» ihn die Beihe getroffen, Qbemomnien, der Vater aberdarein gewilligt bat. Fr. 3. §. 5. h. t.

93) S. fr. 2. de r. j. 50. 17.

94) Gegen die Uebernahme der bürgerlichen Lasten.

95) Kr ist für den Sohn nicht verantwortlich.