Pandect, L. L. Tit. 4. De muneribus et htmoribus. 1163
Vierter Titel.
De muneribus et honoribus.(Von [bürgerlichen] Diensten und Ehrenämtern.)1. HERMOGEN. Hb. I. Epä. — unter den bürgerlichenDiensten geben einige das Vermöge», andere die Personenan 83), §. 1. Vermögensdienste sind: tdie Leistung] von Fuh-ren, wie auch von Schilffahrt; der Decemprimat 8 *); denndiese «=)'veranstalten auf ihre Gefahr die Feier der Festspiele 80 ).§. 2. Persönliche bürgerliche Dienste sind: die Vertretung 87)der Stadt, neinlich, dass man Syndinis werde, die Sendung-en Aufnahme der Schätzungen (cefisus) , oder zu Aufzeichnungdes Vermögens; die Aufsiebt über die Rameele 88 ); die Sorgefür die Getreidezufuhr und dergleichen, für die Gemeindegrund-stiieke, für Einkauf von Getreide, für Wasserleitungen, fürdie öffentlichen Rennpferde, Schauspiele, Pflasterung der öf-fentlichen Strassen, Haltung von Kornmagazinen, Heizung derRäder, Verkeilung des Getreides, und was dergleichen Be-sorgungen mehr sind; denn nach denen, welche ich angeführthabe, werden auch die übrigen, nach den Gesetzen einer jedenStadt, vermöge alten Herkommens, mit darunter verstanden"Werden können. §. 3. Dieses ist überhaupt zu merken, dassein persönlicher Dienst derjenige ist, welcher hauptsächlichmit dem Körper geschieht, und in Bemühungen, nebst geistigerSorge und Wachsamkeit, besteht; ein Vermögensdienst aber,Wobei vorzüglich Aufwand erfodert wird. §. 4. So ist einpersönliches Amt auch die Vormundschaft, die Pflegerschaftüber einen Minderjährigen, einen Wahnsinnigen, einen Ver-schwender, einen [Taub]stummen, eine Leibesfrucht, ferner[die Sorge] für Reicbnng von Speise, Trank, Obdach 89 ) unddergleichen; so auch wer auf Unterbrechung der Ersitzungen[gegen die Stadt] und darauf, dass die Schuldner [des Ge-
83) Dieser Unterschied ist wichtig wegen der Befreiung, dieFrauen und Minderjährigen von den letztem, nicht aber vonden entern zustand.
84) S. 8avigny a. a. O. S. 70. f.
85) Die therm ptirni, die zehn VormJjnner,
8ü) Wenn die dazu bestimmten Abgaben nicht eingingen, odernicht zureichten, muwten diese Zehner Vom Hingen zuschies-.scn. S. u. fr. 3. §. 10-, fr. 18. §■ 2& h. t.
87) »efenüo t wobei man nicht an das spater eingeführte, im Co-dex und den Novellen vorkommende* stehende Amt des tiefen-
„ *or civitalit denken darf.
?8) S. Cujac. 06«. /• IX. c. 9.
89) Für die Gastfreunde der Stadt, oder auch für clnquartirteSoldaten.