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Pandect. L. L. Tit. 3. De albo icribcndo.
des Andenkens seiner früheren Würde wegen nicht gemartertwerden dürfe.
Dritter Titel.De albo scribendo.
(Von Fertigung der Liste.)
1. ULP. üb. III. de off. Procons. — Die Decnrionenmüssen in der Liste so aufgeführt sein, wie es in dein Stadt*rechte (lex municipalis) vorgeschrieben ist. Schweigt aberdieses davon, so wird auf die Würde» zu sehen sein, sodasssie in der Ordnung' aufgeführt werden, je nachdem Einergrössere Ehrenstellen in der Stadt verwaltet hat; z, Ij. diedas Dmunvirat geführt haben, wenn dieses die höchste Würdeist 78 ), und unter den gewesenen Duumvirn allemal der ältestezuerst; sodann Die, welche die zweite 79 ), nach diesen Die,■welche die dritte 8Ü ) Ehrenstelle nach dein Duunrvirate ver-waltet haben; darauf Die, die kein Amt geführt haben, nachder Reihe, wie ein Jeder in den Jiiith getreten ist 81 ). §. 1.Auch bei den Abstimmungen ist dieselbe Ordnung' zu beobach-ten, wie ich wegen Anlegung der Löste angegeben habe.
2. Iuem üb. II. Opin. — In der Eiste der Decnrionenin einem Municipium müssen zuerst die Namen Derer, diedurch Erschliessung des Fürsten zu Würden 82 ) gelangt sind,und nachher Derjenigen, die nur städtische Ehrenstellcn ver-waltet haben, aufgeführt werden.
7S) Dies war nicht allemal der Fall; denn der in manchen Städ-ten alle 5 Jahre auf ein Jahr erwählte Curator, Cen.so r,(1 ii i n i[ u e n al i s war hohem Rangs, v. Savigny a. a. ü.S. A'Z. f. u. Gü. Auch gab es bisweilen Di cta. ture n. Cic. i>roMil. c. 10.
79) Wohl die der At'dilen; denn die Priitur war in den Munioi-|iicn nicht, \\ic in Rom, von dem Dinimvirate (Consulatft) ge-trennt. Dies bestätigt auch das Caiiusiuischc Album. S. Sa-vigny a. a. O. S. G9.
80) Die Quästur. S. ebenda«. Vgl. jedoch fr. 18. §. 3. de mint., 50. 4.
81) Was bei den geborenen Decnrionen eist mit dem fünfund'zwanzigsten Jahre geschehen konnte. Fr. 0. §. 1. ad munic.50. 1.
82) Zu lteichsämtern. Darunter auch Die, so römische Senato-ren oder Kitter Maren. S. das Album von Canusium bei Sa-vi gny a. a. O.