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4 (1832)
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1161
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Pandkct. L. L. Ti*. 2. De decurionibut et fdiii eorum. 1161

Mähne» dieses Alters in den Rath von Nicomedien ange-fragt wurde. T ,. .

12 Idem lib VI. Cognition. — Leute, die allerlei Wna-re„ einkaufen und verkaufen, dürfen, obschon sie von JenAedUen») Schlage bekommen [können], doch nicht als nie-drige Menschen zurückgesetzt werden. Es ist solchen Leutensogar") „nverwehrt, um das Decur.onat oder irgend eineEhrenstelle in ihrer Vaterstadt sich zu bewerben; denn siesind nicht ehrlos. Auch nicht einmal Diejenigen sind vonEhrenstellen ausgeschlossen, die von den Aed.len Peitschen-hiebe bekommen haben, wenngleich die Acdilen ihr Amt mitRecht auf diese Weise verwaltet haben. Ich halle es jedochfür „„anständig-, dergleichen Personen, die Peitschenhiebe er-litten haben, in den Rath aufzunehmen, zumal in solchenStädten, die eine hinreichende Menge ehrbarer Manner haben;denn die geringe Zahl Derer, die zu öffentlichen Acutem ver-fluchtet sind, bringt die städtischen Würden nothwendig- auchan solche, sobald sie Vermögen besitzen. _

13 PAPIR. JUSTÜS lib. II. de constitut. — Die KaiserAnton inus und Verus haben rescribirt: Auf Zeit Verwie-sene können nach ihrer Rückkehr ohne fürstliche Erlaubmssnicht in den Rath (Stand der Decurionen) aufgenommen werden.§• 1. Ferner haben sie rescribirt: Verwiesene können nach Ab-lauf der Zeit nicht in den Stand der Decurionen aufgenommenwerden, ausser wenn sie 74 ) in einein Alter gestanden hätten,wo sie noch nicht zu Decurionen hätten erwählt werden kön-nen, „„d ihr Stand {dignüas) ihnen gewisse Hoffnung- zndieser Ehre gemacht hätte', sodass der. Fürst sie begnadigenkönne. §. 2. Ferner haben sie rescribirt: Ein" In der Verwei-sung«) GeJboraer sei nicht unfähig-, zur Decuriowürde zu ge-langen. §. 3. Ferner haben sie rescribirt: AVer 70 ) Wider-spruch erheben wolle, weil Jemand nicht gehörig- zum Decurioerwählt worden sei, werde damit nicht gehört, da er von An-fang- 77) n g tte -widersprechen sollen.

14. PAUL. üb. I. Quaest. — Kaiser Pins hat rescribirt,e '"i Decurio, der vernrlheilt worden, dürfe nicht auf die Foltergebracht werden; daher ist angenommen, dass auch Einer, deraufgehört hat, Decurio zu sein, und sodann verurtheilt wird,

72) IMe Rcamten, welche die MarUtpolisei versahen, wie in Rom.

73) Daiirjue. .1. P. .1 o h a n n s c n Diu. de uiu at<[. vi parlkulaedenique apud veterrs Kumanur. IClos. Heidclb. 1SÜÖ.

74) Zur Zeit ihrer Verweisung.7'') Seines Vaters.

7(J) 1>. h. ein Decurio, welcher u. s. w.

77) Wahrend der Wahl, sobald er die UngcselzmässigWeit be-merkte.