1160 Pandect. L- L. Tit. 2. De decurivnil/us et filiis eorum.
nicht aber [aller] bürgerlicher Dienste überhoben 68 ). §. 2. Wernicht Decurio ist, kann nicht das Duumvirat oder andere Ehren«stellen fuhren, weil Uuadliche (plebeji) unfähig sind, zu denEhrenstellen der Decurionen zu gelangen. §. 3. In die Ge-langung des Sohnes zum Decurionate willigt der Vater nurdann nicht ein, wenn er seinen entgegengesetzten "Willen ent-weder zu den Acten des Statthalters oder bei dem Rathe (ordo)selbst oder auf irgend eine andere Weise urkundlich erklärt hat.
8. HERMOGEN. lib. I. Epit. — Es ist gestattet, Decu-rionen, die in Abfall der Nahrung gerathen sind, eine Summezum Unterhalt auszusetzen, zumal wenn sie durch Aufwandzum Besten ihrer Vaterstadt ihr Vermögen erschöpft haben.
9. PAUL. lib. I. Beeret. — Kaiser Severus hat ausge-sprochen: Wenngleich erwiesen wird, dass Titiuswährend der Sclaverei seines Vaters geboren sei,so ist er doch, da er von einer freien MutterStammt, nicht unfähig, in seiner Vaterstadt De-curio zu werden. §. 1. Es ist kein Zweifel, dass Schiffernicht e9 ) zu Decurionen erwählt werden dürfen.
10- MODESTIN, lib. I. Respons. — Her-ennius Mo-destinus hat begutachtet, durch die blosse Eintragung indie Liste werde Einer, der nicht gesetzinässig zum Decurioerwählt worden, keinesweges Decurio.
11. CALLISTRAT. lib. I. Cognit. — Nicht blos inzartem Alter, sondern auch in hohen Jahren Stehende dürfennicht zu Decurionen erwählt werden; jene sind, als unfähigdem Gemeinwesen vorzustehen, einstweilen überhoben, dieseaber für immer ausgeschlossen 70 ). Nicht so andere ältereMänner j damit nicht durch Entschuldigung der Alten die Jün-gern allein beschwert werden, indem sie zu Uebernahme alleröffentlichen Dienste allein übrig bleiben. Es können nemlichweder die noch nicht Fünfundzwanzigjährigen, es sei denn auseiner [besonder)»] Ursache, noch Die, welche das füniundfunf-zigste Jahr zurückgelegt haben, zu Decurionen gewählt werden.Bisweilen wird auch die lange hierin beobachtete Gewohnheitzu berücksichtigen sein, worauf zn halten unsere Fürsten 7l )durch Rescript anbefohlen Laben, als wegen Aufnahme von
68) Vgl. fr. 2. §. 6. de vacal. et exe. 50. 5.
69) Wider ihren Willen nemlich. Fr. 5. in f. de jure immun-50. 6.
70) Amovenlur. Nach fr. 2. §. ult. h. t. sind iiher 55 Jahr alteLeute zwar nicht wider ihren Willen verpflichtet, wohl aberfähig, Decurionen zu weiden. Calli strat us scheint auchLetzteres nicht anzunehmen.
71) Sept. Severus und Curaculla.