Pandect. L. L. Tit. 1. Ad municipalem et de incolii. 1153
sein Wohnort vielmehr dort anzunehmen, als wo er des Ackeroa» s wegen sich aufhält. §. 2. Celsus führt im ersten Duche?*. . S csten den Satz aus: Wenn Jemand an zwei Orten aufjj eiche Weise [häuslich] eingerichtet sei und weder hier noch0 »t sich weniger oft aufhalle, so sei nach seiner Gesiiinuii"-e ™ bestimmen, wo sein Wohnort sei. Nun frage ich: wennr diese Gesinnung- für beide Orte hat, kann er an zwei Orien seinen Wohnort haben ? Und es ist wirklich so, obwohlist S J crl!cu eintreten kann, sowie es auch schwer denkbarr > «ass Jemand ohne Wohnort sei. Ich halte aber dafürss auch dieses stattfinden könne, wenn Jemand nach Ver'ssung seines Wohnorts zu Schilfe oder auf einer Landreis«
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lasse "i" 1 ' WOuil1 er S1C '' wc,lde nnd w0 er sic " nieder-yy 5 denn ein solcher hat nach meiner Meinung- keinen
Orte" 10 ^' i^' 3 ' Aucli ei " Ver wiesener kann aber an dem
OSn verb °ten ist, seinen Wohnort haben.ti*ew. « PAULl lib - L ßr/ E(L ~ Verträge auch über wich-delt öa , chett können vor der städtischen Obrig-keit verhau-1 Werden.
sowohl i GAJ ' Hb ' L ad Ed - prov - ~~ Ein E; "wohner musser Rj ü( ! r ' e " , 8' e w Obrigkeit Gehorsam leisten, unter welcherer r" 1UW01 ".er ist, als der, in deren Stadt er 13iirg-er ist, undWkeir" 1 de " Municipieil nicht nur der städtischen Gerichts-sten o- 1 M " terworf en, sondern muss auch allen öffentlichen Dien-lich unterziehen.
eebanü; K lib - W< a f Ed - - ^ er ans einem »•*«
»neu _£ '. , e " Ilennatu wird in der Gemeinde angenom-', zu welcher solches Dorf gehört. 3 «)
Jei »«nd s P i! All W L , L ' Hb - 1 L 1H £' ~ NkhtS hindert > das *""tersagt i"| e äL Woh,,ort " el »ne, wo er wolle und es ihm nicht
^lÄfP' \ l \ m ff™«- - ^«e Verlobteaal Schliessung- der Wie ihren Wohnort nicht.
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zn «ire1itrT M n* In ' Re S ttl ~ E!n Einwohner, der schonVer waltiu iJ D iP! ,steM bestimmt ist, kann nicht eher als nach-—_____" e ' des Dienstes seinem Einwohnerrechte entsagen.
• ciliabuia C«H«ll«|)»a und coloniae") und Flecken (forrr, con-
Av elche r ' u r " s ' | ) hatten eine eigene Gemeinde Verfassung, zu^*Ti*n»' na ™^p>l*g«-en Dörfer (viel) mit gezogen wurden.
3 °) Von?Kai a ',°" S> 10 - not - i -*e die ff V St »tthalter ncmlicli. Keine Gemeinde konn-
. Wjehren eaew BM Un g eines Auswärtigen in ihrer Mitte ver-
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Cor P'Jur ci^lT "^ jm ga " Ze " Re, ' Ch -