1 154 Pandfct. L. L. Tit. 1. Ad mimicipalem et de incolis.
35. MODESTIN, üb. I. Excusat. — Zu merken ist, dnss,wer auf dein Lande lebt, nicht als Incola (Einwohner derStadt) gilt; denn wer die Vorrechte eiuer gewissen Stadt nichtgeniesst, wird nicht für einen Incola [derselben] gehalten.
36. Iüem IIb. I. Respons. — An den Titius, welcherdes Studirens wegen zu 'Rom war, wurde von der Obrigkeitseiner Heimoth ein Brief gesendet, dass ein Beschluss dieserStadt, der. dem Briefe beigefügt war, dein Kaiser überreichtwerden sollte; Derjenige aber, der die Abgabe des Briefsübernommen hatte, gab ihn, vermöge eines Einverständnisses,dem Lucius Titius, welcher ebenfalls seiner Angelegenheitenhalber sich zu Rom aufhielt. Dieser löschte den Kamen desTitius, an den der Beschluss zur Einreichung gesendet war,ans, setzte seinen dafür hinein und übergab so dem Kaiserden Beschluss, nach dein Auftrage der Stadtgeineiiide. I'»»frage nun, welcher von diesen das Reisegeld 41 ) fodern konnte,und was Der, welcher den Brief nicht an Den abgab, demer i!m abzugeben beauftragt war, und Der, welcher den Ka-men-des Andern verlöschte, den seinigen hineinsetzte und alsob ihm selbst dies von seiner Vaterstadt geheissen worden»den Beschluss dem Kaiser überreichte, begangen hat? He-ren nius Modestinu» hat geantwortet: Titius könne dasBotenlohn nicht fodern, sondern Der, welcher den Namenhilleingesetzt hatte. §. 1. Titius hatte für öffentliche Gelder,die er selbst auslieh, ein Unterpfand sich bestellen lassen, unterder Verabredung mit dem Schuldner, dass, wenn die Schuldnicht bezahlt würde, das Pfand ohne alle Gewiilirleislung (rC-promissione) 42 ) verkauft weiden sollte; hierauf haben Mehrere,die nach der Reihe 43 ) an die Stelle **) des Titius gekommen,zuletzt Maevius, die Ausleihung und das Pfand gutgeheissen;nun fand sich durch die angegebene Grösse des [verpfändete»]Grundstücks, mittels des Verkaufs desselben, die Foderniij,''nicht gedeckt, weil die verkaufenden Beamten die Gewül' r "leistung übernommen hatten* 5 ). Nun wurde gefragt, wer demGemeinwesen verantwortlich sei? Ilerennius ModestinuSAntwortete: Titius hafte deshalb nicht, da dessen Nachfolger die
41) S. u./r. 18. §. 12. de mun. et hon. 50. 4,
42) NVi'gen der angegebenen Grösse des verpfändeten GrundstÜCK*für den Kall, dass es die Foderung nicht deckte
43) Gradu, statt des unverständlichen gradus der Flor. u. Vulfj'Cujac. (/. VII. obs. 12.) will magiitratua lesen; sinnreich, du 1 ' 1ohne Gewuhr von Handschriften.
44) In das Amt. '.
45) Uie Stelle ist sinnlos, wenn man nicht mit Cujacius (?• 1 '''obs. 12.) statt magislratu, magislralibus, und statt remissiuiid"'repromistiunem liest.